100 % Minderung bei Ausfall der Heizung
Mit Urteil vom 10.12.2010 hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass ein Mieter bei Ausfall der gesamten Heizung in der von ihm angemieteten Wohnung während der Heizperiode zu einer Minderung von 100 % berechtigt ist.
Praxishinweis – Inbetriebnahme der Heizung kann man durch einstweilige Verfügung durchsetzen
Sind Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, sollten sie immer darauf achten, dass die geminderte Miete auch in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird. Vermieter stellen gerne die gesamten Betriebskosten ein und ziehen dann nur die geminderten Vorauszahlungen ab. Tatsächlich schlägt die Minderung aber auch auf die Abrechnung durch. Die Einwendung der berechtigten Minderung ist innerhalb der Frist von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB zu erklären.
Eine Minderung von 100% bei Ausfall der Heizung im Winter wird nicht von allen Gerichten zugestanden. Die 63. Kammer des Landgerichts ist in einem ähnlichen Fall zu einer Minderungsquote von 60% der Miete gelangt. Die Entscheidung finden Sie unter Minderung bei vollständigem Ausfall der Heizung.
Fällt im Winter die Heizung aus, kann man als Mieter auch im gerichtlichen Eilverfahren die Mängelbeseitigung durchsetzen. Dies hat bspw. das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 29.11.2012 – 83 C 255/12 entschieden.
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- Zur Umsetzung einer Minderung finden Sie Tipps in dem Beitrag: Richtig die Miete mindern.
- Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
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