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40% Minderung bei Dachgeschossausbau

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof // VIII ZR 181/12

Mit einem Urteil aus dem Jahr 2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Minderung von 40% der Miete bei Dachgeschossausbau bestätigt. Die Mieter wohnten in der Wohnung direkt unter dem Dachgeschoss, das der Vermieter ausbauen ließ.

Die Entscheidung

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit der BGH über die Rechtsfrage „Schönheitsreparaturzuschlag im preisgebundenen Wohnraum“ entscheidet. Es ist eher ungewöhnlich, dass der BGH zu einer konkreten Minderung Stellung nimmt. Denn normalerweise entscheidet der BGH nicht zu Tatsachenfragen, wie bspw. „In welcher Höhe ist eine Minderung angemessen?“  Vielmehr werden durch den Bundesgerichtshof eigentlich nur Rechtsfragen beantwortet. Im Zuge dieser Entscheidung allerdings konnte der BGH ausnahmsweise zu einer konkreten Minderung entscheiden.

Die Mieter hatten mit dem Anspruch der Vermieterin auf Zahlung der Miete die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen aus überbezahlter Miete erklärt. Sie waren der Ansicht, zur Minderung der Miete berechtigt zu sein. In dem Wohnhaus, in dem die von den Mietern angemietete Wohnung lag, wurde das Dachgeschoss ausgebaut. Die von den Mietern angemietete Wohnung lag direkt unter dem Dach.

Der Bundesgerichtshof stimmte den Mietern zu. Die Beeinträchtigungen durch den Dachgeschossausbau stellen unstreitig einen Mangel der Mietsache dar. Ein solcher Mangel berechtigt gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB zur Minderung der Miete. Fraglich war alleine die angemessene Höhe der Minderung.

Hierzu erklärt der BGH in seiner Entscheidung, dass es als angemessen erscheint, wenn die Mieter der Wohnung unterhalb des auszubauenden Daches bei einem Dachgeschossausbau eine Minderung der Miete während der Kernbauzeiten um bis zu 40% verlangen.

Praxistipp

Wir empfehlen Mietern, eine Mietminderung nie sofort umzusetzen. Man riskiert ansonsten die Kündigung des Mietvertrags. Sie finden hierzu auch den Beitrag: Richtig die Miete mindern.

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Hier finden Sie weitere Links zu dem Urteil.

 

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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