Minderung bei vollständigem Ausfall der Heizung
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2014 hat die 63. Kammer des Landgerichts Berlin einem Mieter eine Minderung in Höhe von pauschal 60 % der Miete bei vollständigem Ausfall der Heizung im Winter zugestanden.
Die Entscheidung – In welcher Höhe ist eine Minderung bei vollständigem Ausfall der Heizung zulässig?
Mit Urteil vom 24.06.2014 hat das Landgericht Berlin über eine Räumungsklage einer Vermieterin entschieden. Gleichzeitig hatt der Mieter Widerklage auf Rückzahlung überbezahlter Miete erhoben.
Mieter war nicht verpflichtet Baufreiheit zu schaffen
Die Vermieterin hatte dem Mieter unter anderem deswegen gekündigt, weil dieser für Modernisierungsarbeiten keine Baufreiheit geschaffen hatte. Das Landgericht stellt hierzu fest, dass der Mieter nur zur Duldung der Modernisierungsarbeiten verpflichtet war. Eine darüber hinaus gehende Mitwirkungspflicht existierte nicht. Der Mieter war also nicht dazu verpflichtet, innerhalb der Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen. Die Kündigung war daher nicht wirksam.
Minderungshöhe bei Ausfall der Heizung im Winter
Im Rahmen der Modernisierungsarbeiten ließ die Vermieterin dann im Februar 2013 die Öfen aus der Wohnung entfernen. Der Mieter konnte die Wohnung im Februar nicht mehr beheizen. Hierzu erklärt das Landgericht, dass nach seiner Ansicht für die Zeit, in der nicht geheizt werden konnte, eine Minderungsquote von 60 % der Miete angemessen sei. Eine Darlegung der Innenraumtemperatur durch den Mieter sei nicht notwendig. Alleine schon die Tatsache, dass die Heizung im Winter vollständig ausgefallen war, rechtfertigt diese Minderungshöhe.
Praxistipp – Bei Bestimmung der Minderungshöhe ist nicht immer Verlass auf pauschale Minderungsquoten
Pauschale Minderungsquoten sind immer vorsichtig zu bewerten, es muss immer der Sachverhalt beachtet werden. Die Heizung war im Februar, einem, wenn nicht dem kältesten Wintermonat ausgefallen. Deshalb erschien dem Gericht auch ohne konkreten Vortrag zur Temperatur innerhalb der Räume eine Minderung von 60% der Miete bei vollständigem Ausfall der Heizung als angemessen. Außerhalb der „harten“ Wintermonate wird ein Mieter eine Minderungsquote von 60% nur dann erreichen, wenn er besonders niedrige Innentemperaturen in seinen Räumen darlegt, also ein Temperaturprotokoll fertigt.
Fällt im Winter die Heizung aus, kann man als Mieter auch im gerichtlichen Eilverfahren die Mängelbeseitigung duchsetzen. Dies hat bspw. das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 29.11.2012 – 83 C 255/12 entschieden.
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- Zur Umsetzung einer Minderung finden Sie Tipps in dem Beitrag: Richtig die Miete mindern.
- Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.
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