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Kündigung wegen offener Fenster im Winter

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 65 S 268/13

Mit Urteil vom 22.01.2014 hat das Landgericht Berlin einer Vermieterin Recht gegeben, die ihrer Mieterin die Kündigung wegen offener Fenster im Winter erklärt hat. Die Mieterin hatte während der Wintermonate die Fenster in Küche und Bad dauerhaft offen stehen lassen.

Der Ausgangsstreit – Mieterin lässt im Winter dauerhaft Fenster offen stehen

Die Parteien waren über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden.

Die Mieterin war ab September 2011 für längere Zeit nicht in Berlin. Sie ließ, nach ihrer Aussage zur besseren Belüftung, die Fenster in Küche und Bad auch in den Wintermonaten offen stehen. In § 14 Abs. 3 Mietvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter die Wohnräume frostfrei zu halten und für ihre Beheizung zu sorgen hat. Die Vermieterin kündigte deshalb das Mietverhältnis außerordentlich und ordentlich.

Kündigung wegen offener Fenster im Winter

Die Entscheidung – Vermieterin zur Kündigung wegen offener Fenster im Winter berechtigt

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin war die Vermieterin zumindest zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages wegen offener Fenster im Winter berechtigt.

Aufgrund der zum Teil über längere Zeiten sehr niedrigen Temperaturen in Berlin besteht bei dauerhaftem offen stehen lassen von Fenstern einer unbeheizten Wohnung die konkrete Gefahr, dass die wasserführenden Leitungen in der Wohnung einfrieren. Dies kann zu Wasserrohrbrüchen innerhalb der Wohnung führen, die dann wiederum sehr erhebliche Schäden an dem gesamten Wohnhaus nach sich ziehen können.

Diese Pflichtverletzung rechtfertigt die ordentliche Kündigung des Mietvertrags, so das Landgericht. Durch das offen stehen lassen habe die Mieterin das Eigentum der Vermieterin gefähdet.

Praxistipp – Gefährdung der Mietsache rechtfertigt Kündigung

Gerade in Fällen der Gefährdung des Eigentums des Vermieters wird durch die Gerichte, zu Recht, häufig zumindest eine ordentliche Kündigung für möglich gehalten. Die Mieterin hat durch ihr Verhalten ein sehr erhebliches Gefahrenpotential für das Eigentum des Vermieters geschaffen.

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  1. Weitere Entscheidungen zu Kündigungen wegen Pflichtverletzungen finden Sie hier.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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