Anfechtung der Verwalterbestellung
Wann ist eine Anfechtung der Verwalterbestellung möglich? Das Landgericht München hat mit Urteil vom 14.11.2018 zu dieser Frage entschieden.
Der Ausgangsstreit – Ist eine Anfechtung der Verwalterbestellung möglich?
Die Kläger wandten sich in dem Fall gegen die erneute Bestellung der Hausverwaltung. Dabei wurde argumentiert, dass zum Zeitpunkt, als die Beschlüsse für 2016 gefasst wurden, noch keine Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2013 bis 2015 vorgelegen hätten. Außerdem sei auch – Stand 2018 – die fällige Abrechnung 2016 immer noch nicht erfolgt. Ferner seien die Abrechnungen fehlerhaft gewesen. Dies hatte zur Folge, dass manche Beschlüsse entsprechend aufgehoben werden mussten. Dies sei alles der Verwaltung entsprechend anzulasten.
Außerdem sei die Verwaltung auch schuld daran, dass die Heizkostenabrechnungen unrichtig seien. Sie hätte, obwohl Zählerstände abgelesen worden seien, den Verbrauch oft nach einer Schätzung verteilt. Ferner sei der Waschkeller des Anwesens voll mit Waschmaschinen gewesen, die Kläger hätten deshalb lange keinen Platz für ihre Waschmaschine erhalten. Es gebe auch einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts, dass aus diesen Gründen eine Nutzungsordnung zu beschließen sei. Auch dies sei nicht umgesetzt worden. Aus diesem Grund beantragten die Kläger, dass der Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig erklärt wird.
Die Entscheidung – Man braucht einen wichtigen Grund, damit eine Anfechtung der Verwalterbestellung möglich ist
Auch wenn die Schilderung auf den ersten Blick so plausibel erscheint, dass doch eine Aufhebung des Beschlusses zu erwarten gewesen wäre, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dies mit folgender Begründung. Es bestehe ein langjähriger Streit innerhalb der WEG über die Frage, welche Fläche der Heizkostenabrechnung zugrunde zu legen sei. Da die auch hier in den hiesigen Verfahren aufgetretenen Kläger angekündigt hätten, alle Beschlüsse anzufechten, die ihrer Meinung nach auf einer unzutreffenden Flächengröße beruhen, sei es zulässig gewesen, die Beschlussfassung und die Abrechnung zurückzustellen.
Soweit jedenfalls 2013 die Abrechnung angefochten wurde, so läge hier kein wichtiger Grund vor. Reine Darstellungs- und Formfehler bei der Erstellung der Jahresabrechnung stellen keinen wichtigen Grund für die Anfechtung der Verwalterbestellung dar. Ferner stellte sich heraus, dass die Kläger einen Waschmaschinenplatz hatten. Die geforderte Nutzungsregelung musste somit nicht mehr verabschiedet oder in Angriff genommen werden. Letztlich stellte das Gericht fest, dass Streitigkeiten innerhalb der WEG dazu geführt hatten, dass entsprechende Versäumnisse vorlagen. Der Verwaltung war allenfalls ein geringes Verschulden anzulasten.
Praxistipp – Die Hürden für eine Anfechtung der Verwalterbestellung sind hoch
Die Hürden für eine Anfechtung Verwalterbestellung sind regelmäßig sehr hoch. Es muss hierbei immer berücksichtigt werden, inwiefern denn Versäumnisse überhaupt der Verwaltung angelastet werden können. In meinem Beitrag Erfolgreiche Anfechtung einer Verwalterwiederbestellung können Sie hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts Berlin sehen, wie die hiesige Ansicht bestätigt wird und dass es sehr schwer ist, eine entsprechende Wiederwahl zu verhindern beziehungsweise anzufechten.
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Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
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