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Anfechtungsklage: keine Vorbehaltsanfechtung!

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Beschluss // Bundesgerichtshof // V ZR 204/16

Es ist in der Tat richtig und gegebenenfalls auch etwas misslich, dass die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer mit einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung zu erheben ist (§ 546 BGB).

Möglicherweise ist man sich dann in der Tat auch noch nicht sicher, welchen Beschluss man anfechten müsste. Insofern kommen Kläger immer wieder auf die Idee, erst einmal Klage einzureichen und mitzuteilen, dass sie sich später entscheiden werden. Gibt es nun aber eine Vorbehaltsanfechtung bei der Anfechtungsklage?

Der Ausgangsstreit – Klage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung

In dem konkreten Fall hatte der Kläger in Berlin an das Amtsgericht Wedding geschrieben, er erhebe Klage, welche sich „gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung“ richte. Weiter nannte er noch das Datum. Ferner hatte er geschrieben, er würde dann mit der Klagebegründung genauer dagelegen, auf welche Beschlüsse sich die Klage beschränkt.

Anfechtungsklage: keine Vorbehaltsanfechtung!

Die Entscheidung – Keine Vorbeihaltsanfechtung bei der Anfechtungsklage

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht beschieden dem Kläger keinen Erfolg. Auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.02.2017 erklärte mit deutlichen Worten, was der Kläger falsch gemacht hätte. Es sei durchaus Aufgabe des Gerichts, den Willen des Klägers zu erforschen und hierbei auch zu berücksichtigen, dass ein Kläger kein ausgebildeter Jurist sei und dass man deswegen durchaus wohlwollend an die Sache herangehen müsse. Dennoch läge es hier so, dass der Kläger keine sogenannte Vorratsanfechtung vorgenommen habe (Anfechtung aller Beschlüsse), sondern es sei nicht klar gewesen, ob er einen oder alle oder die Hälfte aller Beschlüsse anfechten möchte. Insofern gab es für das Gericht keine Anhaltspunkte zur Auslegung. Es war überhaupt nicht ersichtlich und konnte daher auch nicht im Wege der sorgfältigsten Auslegung erkannt werden, was der Kläger wolle.

Praxistipp – Frühzeitig planen

Sofern sich schon abzeichnet, dass Sie als Eigentümer möglicherweise Klage gegen einen Beschluss erheben wollen, so sollten Sie sich zunächst notieren, dass die Klage innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung zu erheben ist. Des Weiteren sollten Sie sich auch nicht darauf verlassen, dass Sie rechtzeitig das Protokoll erhalten, oft ist dies erst nach zwei bis drei Wochen der Fall. Dann erst einen Anwaltstermin auszumachen kann recht nervenaufreibend und teilweise unmöglich werden. Insofern sollte rechtzeitig nach der Beschlussfassung entsprechend ein Termin bei einem fachkundigen Rechtsanwalt vereinbart werden. Des Weiteren sollte dann auch in der Versammlung mitgeschrieben werden, damit entsprechend der Beschluss möglichst Wortlaut zumindest aber sinngemäß und mit der entsprechenden Ziffer bereits in der Klage benannt werden kann.

Selbst wenn das Protokoll dann immer noch nicht übersandt ist, kann man aber wenigstens den Protokollentwurf enthalten und mit den eigenen Notizen abgleichen.

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Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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