Arbeitszeugnis auf Tag der Beendigung zu datieren
Die Frage, auf welches Datum ein Arbeitszeugnis zu datieren ist, beschäftigt häufiger die Gerichte. Wenn ein Arbeitszeugnis auf einen Zeitpunkt nach der eigentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses datiert ist, spricht dies häufig dafür, dass zumindest über den Inhalt des Zeugnisses gestritten wurde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitszeugnis regelmäßig auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren ist.
Der Ausgangsstreit – Ist das Arbeitszeugnis auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren?
Zwischen den Parteien war nach einer Kündigung der Arbeitgeberin ein Kündigungsschutz rechtshängig. Das Verfahren wurde durch Vergleich der Parteien am 26.03.2019 beendet. Die Parteien einigten sich unter anderem darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018 beendet sein soll und die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen hat. Die Arbeitnehmerin durfte der Arbeitgeberin einen Zeugnisentwurf vorlegen. Von diesem Zeugnisentwurf durfte die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen.
Im Folgenden stritten die Parteien dann über den Inhalt des Zeugnisses. Da sich die Parteien nicht auf ein Zeugnis einigen konnte, beantragte die Arbeitnehmerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Arbeitgeberin. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin war das Zeugnis aus verschiedenen Gründen nicht ordnungsgemäß. Es sei nicht auf dem üblicherweise verwendeten Geschäftspapier geschrieben, es sei auf den 05.09.2019 und nicht auf den Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, den 31.12.2018 datiert und letztlich sei auch die Abschlussformulierung nicht korrekt.
Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich zu einem Zwangsgeld in Höhe von 600 €.
Diesen Beschluss greift die Arbeitgeberin mit der sofortigen Beschwerde an. Sie möchte allerdings nur erreichen, dass sie das Zeugnis nicht auf den 31.12.2018 datieren muss. Sie ist der Meinung, dass sie sich auf einen wichtigen Grund berufen kann, als Datum einen späteren Zeitpunkt zu benennen. Dies entspräche nämlich der Zeugniswahrheit.
Die Entscheidung – Arbeitgeberin kann sich nicht auf wichtigen Grund berufen, Arbeitszeugnis ist auf Tag der Beendigung zu datieren
Das LAG Köln weist die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Das Arbeitszeugnis ist auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu datieren. Die Arbeitgeberin kann sich nicht auf einen wichtigen Grund berufen, von dem Entwurf der Arbeitnehmerin abzuweichen.
Zwar könne ein wichtiger Grund für die Abweichung von einem Zeugnisentwurf in dem Gebot der Zeugniswahrheit liegen. Die Datierung auf den Tag der Beendigung widerspricht aber nicht der Zeugniswahrheit.
Im Arbeitsleben habe sich die Gepflogenheit herausgebildet, als Zeugnisdatum das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. Dies sei auch höchstrichterlich durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gebilligt. Diese Gepflogenheit bietet Rechtssicherheit. So werde Spekulationen vorgebeugt, ob zwischen den Parteien ein Streit über die Erteilung und Inhalt des Zeugnisses bestand. Darüber hinaus spreche für die Datierung auf den Zeitpunkt der Beendigung, dass dies der richtige Beurteilungszeitpunkt sei, von dem die Rückschau auf das Arbeitsverhältnis und die Bewertung über Führung und Leistung des Arbeitsnehmers vorzunehmen ist, so das LAG Köln.
Praxistipp – Machen Sie Ihren Zeugnisanspruch zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend
Nach dem Bundesarbeitsgericht soll ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Angabe des Datums der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Zeugnisdatum haben, wenn er seinen Zeugnisanspruch nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht.
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Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
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