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Keine Entfernung von Asbest bei abstrakter Gefahr

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 65 S 220/14

Mit Urteil vom 03.12.2014 hat das Landgericht Berlin seine Rechtsprechung zu Mängelbeseitigungsansprüchen bestätigt, nach der eine bloße abstrakte Gefährdung durch Asbest für einen Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. andere Gewährleistungsrechte wegen Mängeln nicht ausreichend ist. Ein Vermieter ist also nicht zur Entfernung von Asbest bei bloß abstrakter Gefahr verpflichtet.

Der Ausgangsstreit – Mieter klagen auf Entfernung des Asbestklebers

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag verbunden. Die Vermieterin ließ in der Wohnung die verbauten Vinyl-Asbest-Platten entfernen.

Allerdings wurde der Befestigung verwendete Asbestkleber nicht entfernt. Der Kleber lag aber nicht frei, da er mit einer Trittschalldämmung und einem Laminatfußboden vollständig abgedeckt war.

Die Mieter verlangten von der Vermieterin, dass sie auch den Asbestkleber beseitigt. Nachdem sich die Vermieterin weigerte, klagten die Mieter auf Entfernung des Asbestklebers. Das Amtsgericht wies die Klage der Mieter ab.

Keine Entfernung von Asbest bei abstrakter Gefahr

Die Entscheidung – Können Mietende eine Entfernung von Asbest bei bloß abstrakter Gefahr verlangen?

Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Mieter können eine Entfernung von Asbest bei bloß abstrakter Gefahr nicht verlangen, so das Landgericht.

Das Landgericht Berlin hat bereits wiederholt entschieden, dass Vermieter den Mindeststandard für gesundes Wohnen einhalten müssen. Von dem Vinylkleber geht aber allerhöchstens eine abstrakte Gefährdung aus, weil Asbest durch Trittschalldämmung und Laminatboden nicht in die Raumluft gelangen kann. Die Gesundheit der Mieter sei deshalb nicht konkret gefährdet.

Praxistipp – Bei konkreter Gefahr durch Asbest bestehen Gewährleistungsansprüche

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass Mieterrechte wegen Asbest dann ausgeschlossen sind, wenn die Gefährdung allein abstrakt ist. Ein vernünftiger Mensch muss in solchen Fällen nicht damit rechnen, dass er durch den Asbest gefährdet wird.

Bei einer konkreten Gefährdung, wenn also eine erhebliche Asbest Belastung in der Raumluft messbar ist, bestehen hingegen unfraglich Gewährleistungsansprüche des Mieters. Dazwischen liegt aber der Bereich, in dem eine konkrete Gefährdung noch nicht feststellbar ist, der Mieter sich aber durchaus Sorgen um seine Gesundheit machen darf.

Das Landgericht Berlin hatte im Jahr 2013 entschieden, dass schon bei einer beschädigten Bodenplatte eine Minderung der Miete in Betracht kommt (LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013, 65 S 419/10).

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  1. Weitere Entscheidungsbesprechungen und Beiträge zu dem Thema Asbest finden Sie hier.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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