Asbest – Minderung schon bei einer beschädigten Bodenplatte
Mit Urteil vom 16.01.2013 wurde durch das Landgericht Berlin entschieden, dass bereits eine gebrochene asbesthaltige Fußbodenfliese ein Mangel der Mietsache ist, der den Mieter zu einer Minderung von 10% der Miete berechtigt.
Bei einer Asbestbelastung der Mietsache ist unstreitig, dass bei einer bloßen „abstrakten Gefährdung“, z.B. durch intakte asbesthaltige Trennwände, kein Recht zur Minderung besteht (LG Berlin, Urteil vom 3.12.2010 – 63 S 42/10). Andererseits hat der Mieter natürlichumfangreiche Gewährleistungsrechte, wenn sich Asbestfasern schon in der Atemluft befinden. Dann spricht man von einer „konkreten Gesundheitsgefährdung“.
Immer wieder umstritten ist aber die Fallgestaltung, wenn zwar keine Asbestfasern in der Atemluft nachgewiesen werden können, die asbesthaltigen Baumaterialien aber beschädigt sind, so dass man eine Freisetzung befürchten kann. Einen solchen Fall hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden. In der streitgegenständlichen Wohnung war eine der asbesthaltigen Fußbodenfliesen gebrochen.
Das Landgericht hat dem Mieter eine Minderung der Miete zugestanden. In seiner Entscheidung führt es aus, dass ein zur Minderung berechtigender Mangel dann vorliegt, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht. Durch eine Beschädigung der Fliese könnten Asbestfasern an den Bruchkanten der Fliese freigesetzt werden. Für Asbestfasern gäbe es keine Wirkschwelle, eine einzige eingeatmete Faser könne eine lebensgefährliche Krankheit auslösen. Deshalb sei ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Fliese die mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht beseitigt, sodass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt hat. In der Begründung wird insbesondere Bezug genommen auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim aus dem Jahr 1996, in dem dem Mieter eine Minderung von 15 % für eine astbestbelastete Scheune, in deren Raumluft keine lungenfähigenFasern festgestellt wurden, zugestanden wird.
Die Entscheidung des Landgerichts überzeugt. Bei beschädigten und gebrochenen asbesthaltigen Baumaterialien darf man als Laie durchaus befürchten, dass Asbestfasern freigesetzt werden können. Erst aufgrund der Messung der Atemluft durch einen Sachverständigen steht dann (zumindest zunächst einmal) fest, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr vorliegt oder nicht. Die Atemluftmessung kann aber auch immer nur aktuell Gewissheit verschaffen. Ob die sich fortsetzende Ermüdung des Materials nicht noch dazu führt, dass später Asbest freigesetzt wird, kann man als Laie schon wieder nicht beurteilen. Aufgrund der bekanntermaßen fehlenden Wirkschwelle von Asbest ist ein erhebliches Unwohlsein bei einem Aufenthalt in der Wohnung dann aber nachvollziehbar.
Weiterhin ist wohl unstreitig, dass eine gebrochene Fußbodenfließe unabhängig davon, ob diese astbesthaltig ist oder nicht, einen Mangel der Mietsache darstellt. Der Vermieter ist deshalb zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Soweit es sich um asbesthaltige Fußbodenfliesen handelt, dürfte, solange der Mangel nicht beseitigt wird, neben den üblichen Gewährleistungsrechten des Mieters auch eine Verpflichtung des Vermieters bestehen, regelmäßig Atemluftmessung in der Wohnung durchzuführen, um eine konkrete Gefährdung des Mieters auszuschließen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.