Auch ausgeschiedener Eigentümer schuldet Wohngeld
Immer wieder kommt es zum Streit darüber, ob ein ausgeschiedener Eigentümer auch noch das Wohngeld schuldet. Dass die Antwort auf diese Frage recht eindeutig ausfällt, zeigt noch einmal eine Entscheidung des Amtsgerichts Brake vom 29.10.2014.
Der Ausgangsstreit – Ehemalige Wohnungseigentümerin leistet kein Wohngeld mehr
Die beklagte ehemalige Wohnungseigentümerin war bis zum 19.12.2012 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie leistete für November 2012 kein Wohngeld.
Die Eigentümergemeinschaft hatte noch vor Klageerhebung die Jahresabrechnung 2012 beschlossen. Die ehemalige Eigentümerin wehrte sich gegen die Klage auf Leistung des Wohngelds für November 2012 mit dem Argument, dass der neue Eigentümer das Saldo aus der Jahresabrechnung schulde.
Die Entscheidung – Schuldet auch ein ausgeschiedener Eigentümer Wohngeld?
Das Amtsgericht Brake stellt klar, dass man auch als ausgeschiedener Eigentümer das Wohngeld bis zur Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch schuldet. Es komme auch nicht darauf an, dass zwischenzeitlich die Gemeinschaft inzwischen die Jahresabrechnung beschlossen hat.
Das Amtsgericht hat deshalb die ehemalige Eigentümerin zur Leistung des Wohngeldes verurteilt. Es weist darauf hin, dass durch den Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden wird, dass die Jahresabrechnung den Wirtschaftsplan, der Grundlage für die Verpflichtung zur Leistung von Wohngeldvorschüssen ist, nicht ersetzt. Vielmehr tritt die Jahresabrechnung bestätigend und rechtsverstärkend zu den nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Zahlungen hinzu. Aus diesem Grund verbleibe es bei der Verpflichtung zur Leistung der Wohngelder, selbst wenn die Jahresabrechnung zwischenzeitlich vorliegt, so das Landgericht.
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