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Aufwendungen des Mieters für Schönheitsreparaturen, kurze Verjährungsfrist

  • RA Daryai
  • Gewerberaummietrecht Urteile, Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof // VIII ZR 195/10

BGH: Ist das Mietverhältnis beendet, verjähren die Ansprüche des Mieters auf Ersatz der Kosten von Schönheitsreparaturen, die er nicht hätte durchführen müssen, innerhalb von 6 Monaten

Es kommt ja nicht selten vor, dass eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel von Mieter und Vermieter unbemerkt bleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Mieter, der trotzdem die Schönheitsreparaturen durchführt, einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten. Mit Urteil vom 04. Mai 2011 – BGH VIII ZR 195/10 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, innerhalb welcher Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses ein solcher Anspruch verjährt. Nach Ansicht des BGH tritt die Verjährung sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses ein (§ 548 Abs. 2 BGB). Weigert sich der Vermieter, dem Mieter die Kosten zu erstatten, sollte der Mieter also innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses entweder Klage erheben oder einen Mahnbescheid beantragen.

Achtung: auch wenn der Anspruch verjährt ist, besteht eventuell die Möglichkeit zur Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vermieters (beispielsweise nicht geleisteter Miete, Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung). Gem. § 215 BGB kann auch mit verjährten Forderungen die Aufrechnung erklärt werden, wenn Forderung und Gegenforderung sich unverjährt gegenüberstanden.

Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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