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Ausgefallene farbliche Dekoration als Schaden

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof // VIII ZR 416/12

Mit Urteil vom 06.11.2013 wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) der Klage eines Vermieters auf Zahlung von Schadensersatz stattgegeben, weil die Wohnung bei Rückgabe auf ausgefallene Weise farblich dekoriert war. Die Entscheidung zeigt, dass die Rechtsprechung eine ausgefallene farbliche Dekoration als Schaden des Vermieters anerkennt.

Der Ausgangsstreit

Die Parteien waren über einen Mietvertrag für eine Wohnung miteinander verbunden. Das Mietobjekt war bei Übernahme durch die Mieter frisch renoviert. Diese strichen dann einzelne Wände des Mietobjekts in kräftigenFarben (rot, gelb, blau) und gaben die Wohnung so auch zurück.

Die Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrages war wohl unwirksam. Die Mieter waren deshalb der Ansicht, die Wohnung so zurückgeben zu fürgen. Der Vermieter forderte dennoch von den Mietern die Zahlung der Malerrechnung.

Ausgefallene farbliche Dekoration als Schaden

Die Entscheidung

Der BGH bestätigt das Berufungsurteil des Landgerichts Gießen, das die Mieter zum überwiegenden Ausgleich der Malerrechnung verurteilt hatte. Unabhängig von der Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel können ausgefallene farbliche Dekoration als Schaden zu ersetzen sein

Der BGH erklärt, dass unabhängig von einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel der Mieter aufgrund seiner Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Vermieter dazu verpflichtet ist, eine von ihm während der Mietzeit vorgenommene ungewöhnliche Dekoration bei Mietende wieder zu beseitigen. Dies gilt zumindest dann, wenn er die Wohnung in einem neutralen Anstrich überlassen bekommen hat. Verstößt ein Mieter gegen diese Verpflichtung, hat er den Schaden des Vermieters, hier in Höhe der Malerkosten, zu tragen.

Allerdings muss sich der Vermieter einen Abzug „neu-für-alt“ anrechnen lassen. Deshalb wurden die Mieter auch nicht zur Zahlung der gesamten Malerrechnung verurteilt. Der Vermieter erhält nämlich im Zweifelsfall eine vollständige renovierte Wohnung zurück, obwohl er allein einen Anspruch auf Rückgabe einer Wohnung hätte, die die Gebrauchsspuren nach mehrjähriger Nutzung aufweist. Ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam und besteht das Mietverhältnis bereits seit mehreren Jahren, kann der Anspruch des Vermieters auf Leistung von Schadensersatz hierdurch letztlich wiederum gegen null gehen.

Praxistipp

Geht es um Ansprüche des Vermieter bei Mietende, denkt man häufig nur an Schönheitsreparaturen. Dabei können auch erhebliche Ansprüche des Vermieters aufgrund von Pflichtverletzungen entstehen.

Mieter sollten beachten, dass sie bei fahrlässigen Beschädigungen eventuell durch eine bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

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  1. Welche Einwendungen Mieter bei Beendigung des Mietvertrages gegen Forderungen des Vermieters haben, erkläre ich in dem Beitrag: Forderungen des Vermieters bei Mietvertragsende.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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