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Befristungsgrund projektbedingter erhöhter Personalbedarf

  • RA Daryai
  • Arbeiten, Individuelles Arbeitsrecht
Urteil // Bundesarbeitsgericht // 7 AZR 441/03

Mit Urteil vom 07.04.2004 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu der folgenden Frage entschieden: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit der Befristungsgrund projektbedingter erhöhter Personalbedarf gegeben ist?

Der Ausgangsstreit – Zwei befristete Arbeitsverträge mit Befristungsgrund projektbedingter erhöhter Personalbedarf

Die Arbeitnehmerin ist seit Juni 1994 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie war, mit Ausnahme von drei Monaten, Vollzeit beschäftigt. Seit Juni 1998 hatten die Parteien zwei befristete Arbeitsverträge über eine Beschäftigung von jeweils 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten abgeschlossen.

Zuletzt vereinbarten die Parteien jeweils am 07.08.2000 eine weitere Befristung der beiden Arbeitsverhältnisse. Ein Arbeitsverhältnis verlängerte man bis zum 31.07.2002, das andere bis zum 31.05.2002. Für das bis Juli 2002 befristete Arbeitsverhältnis lag ein Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung als Projektförderung für Personalausgabenmittel für „Wissenschaftler, Angestellte und Lohnempfänger” vor. Für den bis 31.07.2002 befristeten Arbeitsvertrag waren in dem Kostenplan der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Kosten für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgesehen. Noch vor Ablauf der Befristung reichte die Arbeitnehmerin Entfristungsklage in Bezug auf beide Arbeitsverhältnisse ein. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht.

Befristungsgrund projektbedingter erhöhter Personalbedarf

Die Entscheidung – Kein hinreichender Sachgrund für Befristung

Das BAG weist die Revision des beklagten Landes gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen zurück. Sowohl die Befristung zum 31.05.2002 als auch die Befristung zum 31.07.2002 waren mangels eines Sachgrundes wirksam.

Das beklagte Land konnte nicht nachweisen, dass es nicht mit weiteren Projekten in dem Aufgabenbereich, in dem die Klägerin tätig war, rechnen konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann ein projektbedingt erhöhter Personalbedarf die Befristung des Arbeitsvertrages eines projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmers rechtfertigen. Dies setzt aber, wie jede Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften, voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Hierzu muss der Arbeitgeber eine Prognose erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen. Die tatsächlichen Grundlagen der Prognose hat der Arbeitgeber darzulegen. Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit erhalten, die Richtigkeit und den Zeitpunkt bei Vertragsabschluss zu überprüfen.

Wird ein Arbeitnehmer für eine Aufgabe von begrenzter Dauer, z.B. die Mitarbeit an einem zeitlich begrenzten Forschungsobjekt, befristet eingestellt, muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die Aufgabe nur für die Laufzeit des Arbeitsvertrages anfällt. Für eine solche Prognose müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Keine Rechtfertigung der Befristung aufgrund Befristungsgrund projektbedingter erhöhter Personalbedarf

Eine solche Prognose konnte das Bundesland nicht darlegen. Auch die Finanzierung des Projekts durch Drittmittel konnte die Befristung nicht rechtfertigen. Im Hinblick auf den bis zum 31.05.2018 befristeten Arbeitsvertrag enthielt der Gesamtfinanzierungsplan noch nicht einmal die genaue Anzahl der Stellen. Das BAG ging deshalb lediglich von einem Kalkulationsposten aus, aber nicht von einer Zweckbestimmung der Mittel.

In Hinblick auf den bis zum 31.05.2002 befristeten Arbeitsvertrag konnte das beklagte Land ebenfalls nicht ausreichend darlegen, dass die Daueraufgabe ausläuft und mit einer Durchführung weiterer Projekte nicht gerechnet werden konnte. Auch die Finanzierung durch Drittmittel rechtfertigt die Befristung hier nicht. Zwar war in dem Kostenplan ausdrücklich unter der Rubrik Personalkosten eine wissenschaftliche Mitarbeiterin nach VergGr IIa/2 BAT-O genannt. Wesentlich sei, so das BAG, dass die Klägerin in den sechs Jahren ihrer Tätigkeit regelmäßig mit vergleichbaren Tätigkeiten beschäftigt war. Die Tätigkeit sei eine Daueraufgabe der Landesforstanstalt. Bei dieser Sachlage soll selbst die Drittmittelfinanzierung der Befristung diese nur dann rechtfertigen, wenn bei Vertragsschluss hinreichend sichere konkrete Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall der Drittmittel bei Ablauf der Vertragslaufzeit bestanden. Außerdem darf man nicht mit weiteren Drittmitteln für Forschungsprojekte in diesem Bereich rechnen. Dies wurde durch das beklagte Land nicht nachgewiesen.

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  1. Weitere Urteilsbesprechungen zum Thema Befristung eines Arbeitsvertrags finden Sie hier.
  2. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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