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Berliner Mietpreisbremse wurde ordentlich veröffentlicht

  • RA Daryai
  • Mieten Beiträge, Wohnraummietrecht Beiträge
Urteil // Landgericht Berlin // 67 S 309/20

Mit der seit 2015 geltenden Mietpreisbremse soll dem Problem rasant steigender Mieten insbesondere in Ballungsgebieten entgegengetreten werden. Damit sie umgesetzt werden kann, sind Landesregierungen dazu verpflichtet, solche Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung auszuweisen. Die Verordnung ist grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens begründet zu veröffentlichen.  Das Landgericht Berlin hat nunmehr zu der Frage entschieden, ob die Berliner Mietpreisbremse 2015 ordentlich veröffentlicht wurde.

Der Ausgangsstreit – Wurde die Berliner Mietpreisbremse ordentlich veröffentlicht?

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag aus dem Jahr 2015 miteinander verbunden. Mit Schreiben aus dem Jahr 2016 rügten die Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse und erhoben schließlich Klage beim Amtsgericht. Das Amtsgericht gab der Klage statt und erkannte lediglich eine zulässige Miethöhe von 740,65 € an, nicht die ursprünglich vereinbarten 929,00 €. Daraufhin legte die Vermieterin Berufung beim Landgericht Berlin ein. Sie war der Meinung, die Berliner Mietpreisbremse sei formell unwirksam. Deren Begründung wäre weder vom Berliner Senat noch vom Abgeordnetenhaus bis zum 01.06.2015 veröffentlicht worden.

Berliner Mietpreisbremse wurde ordentlich veröffentlicht

Die Entscheidung – Berliner Mietpreisbremse wurde ordentlich veröffentlicht und ist damit formell wirksam

Das Landgericht sieht die Berufung als unbegründet an. Den Mietern stehe die Rückzahlung überzahlter Miete zu. Die Berliner Mietpreisbremse sei ordentlich veröffentlicht worden und daher auch formell wirksam. Grundsätzlich gelte zwar laut Bundesgerichtshof (BGH) als Wirksamkeitserfordernis, dass spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung auch ihre Begründung der Öffentlichkeit in zumutbarer Weise bekannt gemacht werden müsse. Gleichzeitig genügen die revisionsgerichtlichen Feststellungen des BGH den von ihm selbst gesetzten formalen Anforderungen nicht. Der VIII. Zivilsenat des BGH habe in den von ihm beurteilten Fällen keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, dass die Begründung der Berliner Mietpreisbremse bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 01.06.2015 veröffentlicht gewesen sei.

Etwaige Mängel bei der Veröffentlichung der Berliner Mietpreisbremse sind nicht evident

Das Landgericht führt weiter aus, dass die Diskussion über mögliche Mängel bei der Veröffentlichung ohnehin dahinstehen könne. Nur evidente Verfahrensmängel seien geeignet, zur formellen Unwirksamkeit einer Rechtsverordnung zu führen. Im vorliegenden Fall seien die formellen Wirksamkeitsbedenken jedoch nicht evident. Der Berliner Senat habe die Mietenbegrenzungsverordnung umfangreich begründet und sie mit einem für die Veröffentlichung bis zum Inkrafttreten der Verordnung hinreichenden zeitlichen Vorlauf an das Berliner Abgeordnetenhaus weitergeleitet. Er werde damit seinen Begründungspflichten gerecht. Auch dann, wenn es dem Landesparlament in der Folge nicht gelungen sein sollte, die Verordnungsbegründung bis zum Inkrafttreten der Verordnung an einer allgemein zugänglichen Stelle der Öffentlichkeit gegenüber in zumutbarer Weise bekannt zu machen.

Darüber hinaus treffe nach der sogenannten „Kollegialgerichts-Richtlinie“ einen Amtsträger kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Das sei hier erfüllt. Etwaige Verlautbarungsmängel seien noch nicht einmal im Rahmen einer – wiederholten – revisionsgerichtlichen Überprüfung erkannt worden. Der Berliner Senat habe nicht evident verfahrensfehlerhaft gehandelt, selbst wenn die Verordnungsbegründung erstmals nach dem Inkrafttreten der Verordnung in einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5-7 BGB genügenden Weise veröffentlicht worden wäre.

Praxistipp – Formelle Wirksamkeit der Berliner Mietpreisbremse bestätigt, viele offene Fragen in Bezug auf den Berliner Mietspiegel

Das Urteil bestätigt die formelle Wirksamkeit der Berliner Mietpreisbremse, welche inzwischen auch durch den BGH erneut bestätigt wurde (s. BGH, Urteil vom 19.01.2022 – VIII ZR 123/21). Wie es aber um die Umsetzung der Mietpreisbremse mit Hinblick auf die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels 2021 steht, bleibt aufgrund der hier teilweise widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen offen. Mietende, welche der Meinung sind, ihre Miethöhe entspreche nicht der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe, sollten sich zur Durchsetzung ihres Anspruches grundsätzlich immer rechtsanwaltlich beraten lassen. Denn sie müssen von Seiten der Vermietenden mit Widerstand bis hin zur Klage rechnen.

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  1. Hier finden Sie einen Überblick über das Thema Mietpreisbremse.
  2. Ist der Mietspiegel 2021 unwirksam? Ein Urteil des LG Berlin sorgt erneut für Diskussionen um die Wirksamkeit des Berliner Mietspiegels 2021.
  3. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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