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Beschluss über einheitliche Rauchwarnmelder ist rechtmäßig

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Urteil // Bundesgerichtshof // V ZR 273/17

Der Ausgangsstreit

Die Prozessparteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf einer Eigentümerversammlung wurde dann beschlossen, dass in sämtlichen Wohnungen durch eine Fachfirma Rauchwarnmelder installiert werden, anschließend sollte auch eine entsprechende Wartung durch die Fachfirma erfolgen. Die Kläger, die sich gegen diesen Beschluss mit der Anfechtungsklage wandten, argumentierten vor allem damit, dass sie bereits selbst eigene Rauchwarnmelder installiert hatten, sodass sie bitte von dem Beschluss ausgenommen werden.

Beschluss über einheitliche Rauchwarnmelder ist rechtmäßig

Die Entscheidung

Der BGH hat entschieden, dass dieser angegriffene Beschluss der ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Es ist zwar in der Tat für die Kläger etwas ungünstig, dass sie nunmehr andere oder weitere Rauchmelder in ihrer Wohnung installiert bekommen. Andererseits ist der Schutz vor einem Wohnungsbrand ein derart hohes Gut beziehungsweise ist ein derart hohes Maß an Sicherheit durchaus erforderlich. Diese wird dadurch gewährleistet, dass man die Installation und Wartung „in eine Hand“ legt, hier müssen die Interessen des Klägers hinter denen der anderen Eigentümer zurücktreten. Es können durch Feuer bekanntermaßen sehr hohe Sachschäden und auch gravierende Personenschäden bis hin zum Tod entstehen.

Im Übrigen muss natürlich auch bedacht werden, dass die finanzielle Belastung durch diese Vereinbarung sich in einem extrem überschaubaren Rahmen hält.

Praxistipp

Sofern Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses haben, sollten Sie sich umgehend kompetenten Rechtsrat einholen. Umgehend meint dort vor allem, dass hier eine Monatsfrist läuft, innerhalb derer die Einwendungen vorgetragen werden müssen. Diese Frist beginnt nicht ab der Zustellung des Protokolls über die Eigentümerversammlung zu laufen, sondern bereits mit der Beschlussfassung. Da die Verwaltung sich aber oft ein wenig Zeit lässt, meist 2 bis 3 Wochen, kann es dann bei Erhalt des Protokolls schon sehr knapp werden oder sogar schon zu spät sein. Insofern sollten Sie im Grunde bereits direkt nach der Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt kontaktieren, damit der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht. Insbesondere auch, was man unternehmen kann, wenn die Verwaltung (das kommt gar nicht so selten vor …) sich möglicherweise durchaus mit Absicht etwas mehr Zeit lässt, bis sie das Protokoll versendet. Auf jeden Fall sollten Sie aber so gut wie möglich in der Versammlung den später anzugreifenden Beschluss mit protokollieren und mitschreiben, damit man im Notfall auch ohne das Protokoll gerichtlich gegen die Beschlüsse oder den Beschluss vorgehen kann.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Urteil.

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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