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Beweispflicht bei Bettwanzenbefall

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Neukölln // 16 C 396´5/16

Mit Urteil vom 08.03.2017 hatte das Amtsgericht Neukölln darüber zu entscheiden, welche Partei bei einem Bettwanzenbefall in einer Mietwohnung die Beweispflicht dafür trägt, dass sie den Befall nicht zu verantworten hat. Das Amtsgericht hat entschieden, dass zumindest in einem langjährigen Mietverhältnis es Aufgabe des Mieters ist, zu beweisen, dass ein Befall mit Bettwanzen nicht durch ihn verschuldet wurde.

Der Ausgangsstreit – Bettwanzenbefall in der Wohnung

Das Amtsgericht hat auf die Darstellung des Tatbestands verzichtet. Man kann aber anhand der Ausführungen nachvollziehen, dass das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit besteht.

Im Laufe des Mietverhältnisses kam es dann zu einem Befall der Wohnung mit Bettwanzen. Die Vermieterin beauftragte Kammerjäger, um die Bettwanzen zu beseitigen. Sie verlangte von dem Mieter den Ausgleich der Kosten für die Beauftragung des Kammerjägers.

Da sich der Mieter weigerte, macht die Vermieterin mit der Klage die Kosten des Kammerjägers für die Beseitigung des Bettwanzenbefalls geltend.

Beweispflicht bei Bettwanzenbefall

Die Entscheidung – Was gilt für die Beweispflicht bei einem Bettwanzenbefall?

Das Amtsgericht verurteilt den Mieter zum Ausgleich der Kosten des Kammerjägers an die Vermieterin. Nach Ansicht des Amtsgerichts trägt der Mieter bei einem Bettwanzenbefall die Beweispflicht dafür, dass er den Befall nicht verschuldet hat. Da der Mieter diesen Beweis nicht erbracht hat, verurteilt das Gericht ihn zur Zahlung der Kosten des Kammerjägers.

Zur Begründung verweist das Amtsgericht auf die sogenannte Sphärentheorie. Danach wird die Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit nach den Verantwortungsbereichen der Parteien verteilt. Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB besteht grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit instandzuhalten. Deshalb muss der Vermieter zunächst beweisen, dass eine Schadensursache nicht seinem Herrschafts- und Einflussbereich entstammt. Erst wenn der Vermieter sich insoweit entlastet hat, muss der Mieter nachweisen, dass auch er den Mangel nicht zu verantworten hat. Von dieser Verteilung der Beweislast ist nach der Sphärentheorie jedoch dann abzuweichen, wenn ein Schaden im Obhutsbereich des Mieters entsteht.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Neukölln ist dies bei einem Befall mit Bettwanzen der Fall. Es sei gerichtsbekannt, dass Bettwanzen für gewöhnlich mit Möbeln oder Kleidern in eine Wohnung eingeschleppt werden. Deshalb geht das Amtsgericht Neukölln davon aus, dass hier der Mieter für den Befall verantwortlich ist.

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  1. Zur Mietminderung bei Ungezieferbefall finden Sie den Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kuo „Mietminderungsquote bei Mäusen und Ratten„.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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