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BGH: neue Entscheidung zum „häuslichen Musizieren“

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof // V ZR 143/17

Eine immer wiederkehrende Thematik die im Rahmen der Beratung aufkommt ist die Frage, inwiefern denn der Nachbar (egal ob im Mietrecht oder Wohnungseigentumsrecht) jeden Tag musizieren dürfe. Auch die Rechtsprechung hat sich schon in verschiedenen Entscheidungen mit dieser Problematik auseinander gesetzt so zum Beispiel das Amtsgericht Zweibrücken zu der Frage der Zimmerlautstärke, ebenso das Landgericht Dortmund. Das Landgericht Saarbrücken hat sich zum Musizieren einer Profimusikerin in der Mietwohnung beschäftigt und das Landgericht Frankfurt hat sich mit einer Hausordnung auseinandergesetzt, die erkennbar ausschließlich gegen das Musizieren gerichtet war. Man sieht also, dass dies ein häufiges Thema ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass tägliches mehrstündiges Musizieren, möglicherweise mit einem Instrument oder in einer Stilrichtung, die nicht dem eigenen Geschmack entspricht, auf Dauer durchaus auf die Nerven gehen kann. Aus diesem Grund hatte sich nunmehr auch der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, inwiefern denn das Musizieren im häuslichen Bereich möglich und zulässig ist. Und dabei insbesondere mit den zwei Themenkreisen: zu und in welchen Zeiträumen ist es erlaubt, und gibt es einen Unterschied zwischen einem Berufsmusiker und einem Hobbymusiker.

Der Ausgangsstreit

In dem konkreten Fall ging es um einen Trompeter. Dieser teilte mit, dass er höchstens drei Stunden am Tag und höchstens zwei Tage pro Woche musizieren und üben würde, ferner würde er die Mittags- und Nachtruhe einhalten. Außerdem unterrichte er etwa zwei Stunden in der Woche Schüler, die dann zu ihm nach Hause kämen.

Die Entscheidung

Der vorliegende Fall ereignete sich in einem Reihenhaus, sodass hier im Rahmen der nachbarschaftsrechtlichen Regelungen insbesondere der § 906 BGB zu beachten ist. Ein Anspruch auf Unterlassen käme dann aus dem §§ 1065, 1004 i.V.m. 906 BGB in Betracht. Dazu müsste eine Störung vorliegen. Es stellt sich somit die Frage, wann die Grenze zu einer solchen Störung überschritten ist. Der BGH hat nunmehr ausgeführt, dass die entsprechende Geräuschentfaltung jedenfalls in den üblichen Grenzen zumutbar und hinzunehmen ist. Dabei mache es keinen Unterschied, da die Perspektive und die Beeinträchtigung des Nachbarn von entscheidender Bedeutung ist, ob es sich um einen Berufsmusiker oder um einen Hobbymusiker handle. Ein Berufsmusiker muss dann eben, wenn er mehr als das zu Hause zulässige Maß üben möchte, für entsprechende professionelle Bedingungen sorgen beziehungsweise seinen Beruf/das Üben dafür in anderen Räumlichkeiten ausüben.

Weiterhin stellt sich die Frage, in welchem Rahmen hier geübt und geprobt werden darf. Zunächst ist ganz klar, dass die üblichen Ruhestunden in den Mittags- und Nachtzeiten (hierbei sind die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen zu beachten) einzuhalten sind. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; letztlich hat das Gericht sich an den Bundesimmissionsschutzgesetz, der TA-Lärm und der VDI -Richtline 2058 orientiert und geht davon aus, dass eine Beschränkung auf etwa zwei bis drei Stunden an Werktagen und eine bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen zulässig und möglich ist.

Man sieht also, dass das Gericht durchaus großzügig ist. Im Zweifel haben Sie als Eigentümer oder auch als Mieter hinzunehmen, dass Ihr Nachbar zwei bis drei Stunden am Tag (an Werktagen) und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen musiziert. Es gibt keinen Anspruch auf völlig störungsfrei beziehungsweise „musikfreie Tage“.

Praxistipp

Zunächst sollte man natürlich selbst sofern möglich das Gespräch mit dem Musizierenden suchen und schauen, ob er seine Zeiten so (ver-)legen kann, dass Sie dadurch nicht gestört werden oder nicht zu Hause sind . Als Mieter haben Sie natürlich die Möglichkeit bei entsprechender Lärmentfaltung auch letztlich über Ihren Vermieter auf den anderen Mieter einzuwirken. Möglicherweise haben Sie hier nämlich Ansprüche gegen den Vermieter, dass dieser den (akustischen) Mangel beseitigt und darüber hinaus auch entsprechende Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte.

Näheres können wir gerne im Rahmen einer Beratung besprechen. Ich selbst finde es nicht ganz richtig, dass das Gericht keinen Unterschied zwischen Hobby- und Profimusiker macht. Denn selbst wenn einem das Instrument und oder die Stilrichtung der dargebotenen Musik nicht gefällt, so macht es für die Erträglichkeit aus meiner Sicht schon einen Unterschied, ob ein Profimusiker entsprechend versiert und gekonnt spielt oder ob sich ein Anfänger beispielsweise auf der Geige versucht. Derartige Geräuschentfaltung kann meines Erachtens schon nach wenigen Minuten nervtötend und sehr belastend wirken wohingegen das Musizieren eines Profis doch noch leichter zu ignorieren sein dürfte.

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Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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