Rücksichtnahmepflichten bei Kinderlärm
Eines der immer wiederkehrenden Probleme ist Lärm durch die Mietmieter. Dies ist insbesondere dann schwierig, wenn es sich um Kinderlärm handelt. Zum einen unterliegt der Kinderlärm der Privilegierung des § 22 BlmSchG, zugespitzt wird formuliert „Kinderlärm ist Zukunftsmusik“. Erschwerend kommt hinzu, dass man Kinder nicht kontrollieren kann, an Erwachsene ist ein ganz anderer Maßstab zu stellen als an Kinder. In einem gewissen Umfang ist Kinderlärm daher hinzunehmen. Wie weit gehen die Rücksichtnahmepflichten bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung?
Der Ausgangsstreit – Klage wegen Kinderlärm aus der Nachbarwohnung
In dem hier vorliegenden Ausgangsfall war die Klägerin Mieterin einer Dreieinhalbzimmerwohnung im Erdgeschoss. Die störende Familie bewohnte mit ihren beiden noch nicht schuldpflichtigen Kindern seit Ende 2012 die darüber liegende Wohnung.
Die Klägerin legte Lärmprotokolle vor und benannte Zeugen. Sie trug vor, dass es seit dem Einzug fast täglich, auch an Sonn- und Feiertagen und auch zu Ruhezeiten zu massiven Lärmstörungen durch heftiges stampfen, springen, poltern sowie schrei und sonstige lautstark und aggressive familiäre Auseinandersetzungen.
Diese Streitigkeiten seien nicht nur punktueller Natur, sondern dauernden teilweise zwischen einer und vier Stunden. Die Erschütterungen seien dabei so heftig, dass sogar die Töpfe in den Schränken sprengen und die Türen wackelten in den Angeln. Die komplette Wohnung sei betroffen, sie können sich auch nicht ein Zimmer zurückziehen. Besucher würden dort nicht mehr übernachten. Selbst die scherhörige und auf ein Hörgerät angewiesene Mieterin in der Wohnung über der Familie kriege den Lärm deutlich mit.
Die Entscheidung – Rücksichtnahmepflichten bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung
Das Gericht hat sich damit auseinander gesetzt welche Art vom Lärm hinzunehmen ist und auf welche Art von Beweis dafür angetreten werden muss. Das Gericht hat dabei zu Gunsten der Mieterin entschieden:
„bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer, in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.“
Dies ist natürlich schon eine sehr große Erleichterung für die betroffenen Mieter, denn die Anforderungen an eine solche Beweisführung dürfen auch nicht überspannt werden. Es ist auch sehr gut nachvollziehbar, dass ein einmal an dem Tag gelegtes Verhalten dann auch wiederholt wird. Sicherlich mag es Einzelfälle geben wo ein konkreter Anlass zu einer einmaligen Streitigkeit führt, aber gewisse Verhaltensweisen setzten sich mit der Zeit fest. Insofern besteht auch ein Beweis des ersten Anscheins, dass jedenfalls nach einer gewissen Dauer der Beschreibung und immer wiederkehrender Störungen weiterhin vorliegen.
Praxistipp – Entscheidung enthält weitere Anforderungen für die Anfertigung eines Lärmprotokolls
Die Entscheidung (22.08.2017), welche auch aus Berlin stammt, zunächst vom AG Berlin Mitte und dann nach der Zurückverweisung endgültig vom LG Berlin entschieden wurde, enthält weitere detaillierte Anforderungen für die Anfertigung des Lärmprotokolls, auch inwiefern dort verweisen werden darf, „s.o.“ und ähnliche Details. Dies alles darzustellen würde an dieser Stelle den Rahmen eines Beitrags oder einer Urteilsbesprechung sprengen. Gerne berate ich Sie dazu, beziehungsweise Sie können die Entscheidung natürlich selbst nachlesen, wie immer ist diese Entscheidung hier verlinkt.
– – –
Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Entscheidung.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.