BGH – Untermiete bei Einraumwohnung
BGH – Untermiete bei Einraumwohnung, hierzu hat das Gericht eine wegweisende
Entscheidung gefällt.
Voraussetzung des § 553 BGB ist ja, dass nur ein „Teil der Wohnung“ an einen Dritten
überlassen wird. Bei mehreren Zimmern „behält“ der Mieter eines für sich und damit
ist diese Voraussetzung erfüllt. Aber wie ist das bei einer Einraumwohnung?
Hierzu hat der BGH nunmehr entschieden, dass dies auch bei einer Einzimmer-
wohnung möglich ist!
Das Gericht führt dazu aus:
„Auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung sei daher bei nachweisbarem berechtigten
Interesse die Möglichkeit einzuräumen, einem Dritten einen Teil der Wohnung zu
überlassen. Ein eigenes Zimmer könne ein solcher Mieter zwar nicht für sich behalten,
die Voraussetzung der „Überlassung eines Teils des Wohnraums“ sei aber erfüllt, wenn
er den Gewahrsam nicht vollständig aufgebe. Hierfür genüge es, wenn er in der Wohnung
einen Bereich behalte, in dem er persönliche Gegenstände lagere. Dies gelte erst recht,
wenn der Mieter – wie hier – sogar noch im Besitz eines Schlüssels bleibe. Nach diesen
Maßstäben stelle sich das Überlassungskonzept des Klägers, wonach er seine persönlichen
Gegenstände in einem konkret bezeichneten, dem Untermieter nicht zugänglichen Bereich
gelagert und weiterhin über einen Wohnungsschlüssel verfügt habe, nicht als eine
vollständige Überlassung der ganzen Wohnung dar.“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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