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BGH: Voraussetzungen für Untermieterlaubnis

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Unkategorisiert, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof (BGH) // VIII ZR 88/22

BGH: Voraussetzungen für Untermieterlaubnis, welche müssen hierzu vorliegen?

 

BGH: Voraussetzungen für Untermieterlaubnis
Wann darf eine Mietpartei untervermieten?

Damit hat sich der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung auseinandergesetzt.

Er hat dabei klargestellt, dass keine hohen Anforderungen gestellt werden (dürfen).

Gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen,
einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für ihn
nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse hieran entsteht. Ein
Interesse des Mieters in diesem Sinne ist schon dann anzunehmen, wenn ihm
vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines
Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Wunsch des Mieters nach
einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen grundsätzlich als
berechtigtes Interesse anzuerkennen.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits entschieden, dass § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB
keine qualitativen Anforderungen bezüglich der verbleibenden Nutzung des
Wohnraums durch den Mieter aufstellt. Vielmehr ist der Anspruch auf
Gestattung der Untervermietung lediglich vom Vorliegen eines berechtigten
Interesses des Mieters und davon abhängig, dass er nur einen Teil des
Wohnraums einem Dritten überlässt. Von der „Überlassung eines Teils
des Wohnraums an Dritte“ ist dabei regelmäßig bereits dann auszugehen,
wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig
aufgibt. Hierfür genügt es schon, wenn er ein Zimmer einer größeren
Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern.
Natürlich genügt es dann erst recht, wenn er dort gelegentlich
übernachtet; aber es ist jedenfalls nicht nicht erforderlich, dass die
Wohnung auch nach der Untervermietung Lebensmittelpunkt des Mieters bleibt.
Dies gilt im Übrigen auch für eine Einraumwohnung.

 

 

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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