Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu verstehen gegeben, dass eine Anpassung der Miete für Gewerberaum aufgrund von COVID-19 grundsätzlich möglich sein soll.
In einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2021 vor dem BGH (Az. XII ZR 8/21) war die Frage der Anpassung der Miete streitentscheidend. Der Mieter von Gewerberäumen machte geltend, dass die Miete aufgrund der staatlichen Einschränkungen anzupassen ist. Der Einzelhändler war durch den staatlich verordneten Lockdown in besonderem Maße betroffen. Das Oberlandesgericht Dresden gab dem Mieter in der Berufung Recht. Dieser sei nur zur Zahlung der Hälfte der Miete verpflichtet. So werde das Risiko der staatlich verordneten Schließung der Räume gleichmäßig auf Mieter und Vermieter verteilt.
Diese Entscheidung wird der BGH wohl nicht bestätigen. Er kritisiert, dass die Aufteilung des Risikos 50% Mieter / 50% Vermieter zu pauschal sei. Ob die Miete anzupassen ist und wenn ja in welcher Höhe müsse man im Einzelfall entscheiden. Dazu müsse auch bekannt sein, ob der Mieter staatliche Hilfen in Anspruch genommen hat oder eine Versicherung für den Betriebsausfall einstehen musste. Eine Anpassung der Miete aufgrund von COVID-19 ist nach der Ankündigung des BGH aber grundsätzlich möglich.
Die Verkündung des Urteils soll am 12.01.2022 erfolgen. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.