Um dem Mieterschutz Rechnung zu tragen soll gesetzlich festgelegt werden, dass (Wohnungs-)Mietern nicht gekündigt werden darf.
Dies meldet die DPA, eine entsprechende Gesetzesvorlage der Bundesministerien für Justiz, Inneres und Wirtschaft läge schon vor.
Gelten soll dies für Mietschulden zwischen dem ersten April bis – zunächst – Ende September 2o20. Der Anspruch des Vermieters bleibt dabei aber bestehen. Dies ergibt sich ja auch schon aus dem Gesetz, § 535 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/535.html).
Diese Vorlage soll wohl schon an diesem Montag (23.03.2020) im Bundeskabinett und am Mittwoch im Bundestag beschlossen werden.
Ich halte Sie hierzu und zu allen weiteren Entwicklungen auf dem laufenden.
Falls Ihnen doch wegen Zahlungsverzugs gekündigt wird, darf ich zunächst auf den Artikel von RA Daryai verweisen:
https://www.dk-ra.de/wegen-mietschulden-gekuendigt-was-tun/
Ich selbst hatte ja schon eine erste Einschätzung zu dem Thema „Coronavirus und Mietrecht“ gegeben:
https://www.dk-ra.de/covid-19/mietvertraege-und-coronavirus-eine-erste-einschaetzung/
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema auch telefonisch oder per Skype!