Skip to content

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie:

Die Corona-Pandemie wird auch bei vielen Mietern und Vermietern schwierige Zeiten mit sich bringen. Ein wenig Enlastung soll das am Samstag angekündigte Gesetz zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bringen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass es aufgrund finanzieller Engpässe nicht zu Kündigungen kommen kann.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie:

Der Gesetzestext ist nunmehr veröffentlicht worden

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.html;jsessionid=A5FAB2E355A5E25BDE540FC057975E88.2_cid324?nn=6704238

1.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Hier der Entwurf selbst:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3

2.
Der für das Mietrecht interessante Passus lautet:

§ 2

Beschränkung der Kündigung von Miet-und Pachtverhältnissen

(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30.Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

3.
In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Diese Regelungen werden entsprechend auch auf Pachtverhältnisse erstreckt. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Entsprechendes gilt für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Grundstücke oder über Räume, die keine Wohnräume sind. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30. September 2022.

Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Mieter von Wohnräumen, Grundstücken und Räumen, die keine Wohnräume sind, sowie Pächter in dem Zeitraum, in dem nach den derzeitigen Erwartungen die COVID-19-Pandemie zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen wird, die Miet-oder Pachtsache infolge von auflaufenden Zahlungsrückständen verlieren. Sollten nach demAußerkrafttreten der Vorschrift noch Zahlungsrückstände aus dieser Zeit bestehen, wären wieder die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierauf anwendbar. Unberührt bleiben die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Fälligkeit und des Verzugs, die weiterhin auf die Miet-und Pachtforderungen während der Geltung des Gesetzes anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass Mieter und Pächter ihre Forderungen weiterhin fristgerecht leisten müssen und bei nicht fristgerechter Leistung gegebenenfalls in Verzug geraten. Auch bleiben Kündigungen des Miet-beziehungsweisePachtverhältnisses aus anderen Gründen (zum Beispiel andere wichtige Gründe, die auf schwerwiegendem Fehlverhalten des Mieters gegenüber dem Vermieter beruhen) weiterhin möglich. Soweit das Gesetz die Kündigung eines Mietverhältnisses ohne Gründe zulässt –etwa im Fall unbefristeter Mietverhältnisse über Grundstücke und über Räume, die keine Wohnräume sind (§ 580a Absätze 1 und 2 BGB) –, bleibt auch diese Kündigungsmöglichkeit unberührt.

4.
Dies meint im wesentlichen, dass ein Mieter nicht wegen Zahlungsrückständen gekündigt werden kann, die zwischen April und September 2020 aufgrund (die Beweislast trägt der Mieter!) entstanden sind. Die Mieten sind wohl bis spätestens zum 30.09.2022 nachzuzahlen, sonst kann auch aus diesem Grund gekündigt werden, wenn entsprechende Rückstände aufgelaufen sind. Unklar ist mir derzeit noch, ob der 30.06.2022 (so der Entwurfstext) oder der 30.09.2022 (so die Begründung) gemeint ist. Ich halte Sie auf dem laufenden! Der Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wird bestimmt noch für Diskussionen sorgen, sobald erste Einschätzungen, Kommentierungen oder gar Urteile vorliegen, werde ich diese hier besprechen.

5.
Update vom 01.04.2020:

Inzwischen steht fest, wie diese Regelung gemeint ist:

Mieterinnen und Pächtern kann wegen ausgebliebener Mietzahlungen zwischen dem 1. April bis 30. Juni nicht gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum aber geschuldet und es können auch Verzugszinsen anfallen.

Die entstandenen Mietschulden aus dem vorgenannten Zeitraum müssen aber bis spätestens Ende Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mieterinnen wieder gekündigt werden.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie:

Ganz wichtig: Mieter müssen glaubhaft machen können, dass die nicht gezahlte Miete auf den Auswirkungen der Pandemie beruht.

Sofern Sie als Mieter betroffen sind, sammeln Sie entsprechende Nachweise! Gerne berate ich Sie dazu, welche Anforderungen an eine solche „Glaubhaftmachung“ zu stellen sind.

Eine erste Einschätzung hatte ich ja bereits hier gegeben:

https://www.dk-ra.de/covid-19/mietvertraege-und-coronavirus-eine-erste-einschaetzung/

 

Back To Top
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 508 Bewertungen auf ProvenExpert.com