Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden, dass es keine Versicherungsleistung bei Schließung wegen COVID-19 gibt (BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21).
Nach § 2 Nr. 1 a ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die die Behörden zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern anordnen. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog § 2 Nr. 2 ZBSV 08. Weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 sind hier aufgeführt.
Die Regelungen sind auch nicht unangemessen nach §§ 305ff. BGB.
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