Darf eine WEG-Versammlung in der Waschküche stattfinden?
Auch wenn der nachfolgende Fall natürlich auch einen ernsten Hintergrund hat, so ist doch eine gewisse humoristische Grundkomponente nicht von der Hand zu weisen. Das Landgericht Dortmund hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob eine WEG-Versammlung in der Waschküche stattfinden darf. Das Amtsgericht Dortmund hatte der Klage sogar noch stattgegeben. Dem Ganzen lag zu Grunde, dass die Wohnungseigentümerversammlung, wie schon beschrieben, in der Waschküche stattgefunden hat. Dagegen wandten sich die Kläger.
Die Entscheidung − Darf eine WEG-Versammlung in der Waschküche stattfinden?
Die Begründung des Gerichts stellte entscheidend darauf ab, dass es hinsichtlich des Versammlungsorts auf Folgendes ankommt: Der Versammlungsort muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und dass allen Eigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist. Welche Kriterien hinsichtlich des Ortes dabei zumutbar bzw. anzulegen sind, ist anhand der konkreten Ausgangslage zu beantworten. Hierbei geht das Landgericht Dortmund davon aus, dass es für eine begrenzte Zeit und zur Einsparung von Versammlungskosten zumutbar ist, gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf zu nehmen.
Diese Voraussetzung sah das Landgericht hier auch als gegeben an, da es sich im Vorfeld abzeichnete, dass es sich bei den zwei Tagesordnungspunkten mit relativ einfachem Inhalt (Sträucherrückschnitt) um Angelegenheiten handelte, für die keine längere Besprechungszeit notwendig wäre. Letztlich dauerte die Eigentümerversammlung auch lediglich 7(!) Minuten, auch dies war für das Landgericht Dortmund ein deutlicher Fingerzeig. Es sei jedem teilnehmenden Eigentümer zumutbar gewesen, diesen Zeitraum in der Waschküche im Stehen auszuhalten. Es wurde auch von keiner Seite aus vorgetragen oder war ersichtlich, dass es aufgrund von gesundheitlichen oder anderen Beeinträchtigungen einem der Teilnehmer nicht möglich gewesen wäre, an der Versammlung teilzunehmen.
Praxistipp − Mit der Versammlung in den Büroräumen der Verwaltung sind Sie auf der sicheren Seite
Die gerade vorgenannte Besprechung zeigt: Es kann durchaus von entscheidener Bedeutung sein, wo und auch zu welcher Uhrzeit die Versammlung durchgeführt wird. Auf der sicheren Seite dürfte man immer sein, wenn die Versammlung in den Büroräumen der Verwaltung durchgeführt wird. Sofern diese nicht all zu weit vom verwalteten Objekt entfernt liegt. Es muss dabei gewährleistet sein, dass die Eigentümer, ungestört durch äußere Einwirkungen, sich dem jeweiligen Tagesordnungspunkt widmen und zu einer inhaltlichen Entscheidung gelangen können. Auch die Durchführung einer längeren Versammlung in einem Raum in dem verwalteten Objekt sollte aus Sicht des Unterzeichners kein Problem darstellen. Sitzgelegenheiten sollten dann natürlich gegeben sein.
– – –
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.