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Katzennetz am Balkon ist zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Urteil // Amtsgericht Oberhausen // 34 C 130/10

Der Ausgangsstreit – Wohnungseigentümer bringt Katzennetz auf Balkon an

Der Ausgangsstreit bestand hier darin, dass ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon ein Katzennetz angebracht hatte. Die Besonderheit liegt in diesem Fall darin, dass es nicht zu einem Eingriff in die Bausubstanz kam (z.B durch Schrauben oder Ähnliches). Aus diesem Grund war der Eigentümer auch davon ausgegangen, dass dies, mangels Eingriffs in die Substanz des Gemeinschaftseigentums, auch keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetztes (WEG) darstelle. Da es in der WEG zum Streit kam, beantragte er auf der Eigentümerversammlung, dass die nachträgliche Genehmigung beschlossen werde. Dieser Antrag wurde abgelehnt, dagegen klagte der Wohnungseigentümer.

Katzennetz am Balkon ist zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

Die Entscheidung – Ist ein Katzennetz am Balkon eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung?

Das Amtsgericht entschied, dass die übrigen Eigentümer rechtmäßig gehandelt haben. Dem Kläger stand kein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung des Katzennetzes zu. Denn es handele sich um eine bauliche Veränderung. Darüber hinaus läge auch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer vor. Es komme hier nicht auf einen Eingriff in die Substanz an, sondern darauf, dass durch das Katzennetz die Hausfassade umgestaltet worden sei. Es handele sich um eine optisch sehr auffällige Konstruktion, insofern sei auch die Farbgestaltung der Fassade bereits eine bauliche Veränderung.

Praxistipp – Bauliche Veränderungen in der WEG nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer

Ich erlebe es in der Beratung immer wieder, dass die Eigentümer überrascht und auch verärgert darüber sind, wie wenig sie eigentlich mit der von ihnen erworbenen Wohnung Zitat „machen dürfen“. Ich fasse den Ausgangssachverhalt dann immer salopp dahingehend zusammen, dass man eigentlich erst einmal davon ausgehen muss, dass man genau das bekommt, was man erworben hat. Man solle nicht davon ausgehen, dass man hier nach Lust und Laune (dann muss man ein freistehendes Einfamilienhaus erwerben) mit der Gestaltung anfangen dürfe. Man wird automatisch Mitglied in einer Zwangsgemeinschaft und die anderen Miteigentümer haben ein gewaltiges Mitspracherecht was die Ausgestaltung des Eigentums angeht.

Egal ob Terrasse, Markise, alles, was entweder in das Gemeinschaftseigentum eingreift oder aber auch nur eine optische Beeinträchtigung darstellt, kann bereits eine bauliche Veränderung darstellen. Eine solche löst stets das Zustimmungserfordernis der übrigen Eigentümer aus. Aus diesem Grund sollte man immer den pessimistischen Ansatz beim Kauf einer Eigentumswohnung wählen, man sollte davon ausgehen, dass es nicht möglich ist, Veränderungen innerhalb oder außerhalb der Wohnung vorzunehmen. Dann ist jede Erweiterung eine positive Überraschung und der langersehnte Erwerb der eigenen vier Wände endet nicht in einer Enttäuschung.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Urteil.

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Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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