Das Urteil gegen einen WEG Verwalter zum Erstellen einer Jahresabrechnung ist gegen ihn direkt zu vollstrecken
Der Ausgangsstreit
Der Ausgangsstreit bestand darin, dass Wohnungseigentümer gegen den Verwalter geklagt hatten, dass er die Jahresabrechnungen für 2011, 2012 und 2013 zu erstellen hatte. Nachdem der Verwalter dazu verurteilt wurden war, aber immer noch nichts geschah, stellte sich nunmehr die Frage, ob man den Verwalter selbst zwingen muss diese Abrechnungen doch selbst vorzunehmen oder ob es nicht möglich ist, im Wege der Ersatzvornahme einen anderen Verwalter damit zu beauftragen und die Kosten anschließend beim säumigen Verwalter geltend zu machen.
Die Entscheidung
In juristischer Hinsicht ist hier die Frage zu beantworten, ob es sich bei der Erstellung einer Jahresabrechnung um eine
vertretbare oder um eine nicht vertretbare Handlung handelt. Denn hiervon abhängig ist, ob die Eigentümer möglicherweise auch einen anderen Verwalter beauftragen können oder ob der ehemalige Verwalter tatsächlich selbst die Erstellung der Abrechnungen schuldet, obwohl die bisherigen Versuche, ihn dazu zu bewegen, erfolglos geblieben sind.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es sich um eine nicht vertretbare Handlung handelt, insofern sind Zwangsmittel wie das Zwangsgeld und die Zwangshaft anzudrohen (§ 888 ZPO). Zur Begründung führt der BGH aus, dass sich die
Verpflichtungen des Verwalters nicht nur auf die Erstellung der Abrechnung selbst erstreckt, sondern auch auf die Verwal-tung „an sich“. Er steht damit auch dafür ein, dass die von ihm gesammelten und teilweise erstellten Belege vollständig und richtig sind. Dies kann aber im Nachhinein nicht mehr von einer anderen Verwaltung getan beziehungsweise auch nicht nachvollzogen oder überprüft werden. Aus diesem Grund handele es sich um eine nicht vertretbare Handlung, die nur von dem Verwalter selbst ausgeführt werden könne. Am Rande sei angemerkt, dass dies ebenso für die
Betriebskostenabrechnung gilt, sodass auch nur der Vermieter persönlich hier zur Erstellung verurteilt werden kann.
Praxistipp
Die Entscheidung, die auf den ersten Blick nicht ganz nachvollziehbar ist, entpuppt sich bei näherem Hinsehen doch als
richtig. Natürlich stellt sich der geneigte Leser zunächst die Frage, warum denn nicht auch eine andere Firma den Auftrag ausführen kann, hier eine Jahresabrechnung aus den vorliegenden Belegen zu erstellen. Aber es ist in der Tat so, dass der Verwalter letztlich für die Verwaltung an sich einsteht, also auch für das gesamte Tun über das Verwaltungsjahr hinweg. Und dazu gehört mehr als der bloße Vorgang der Abrechnungserstellung. Aus diesem Grund erscheint es tunlich, hier möglichst rasch zu handeln und den Verwalter mit der Abrechnungserstellung in Verzug zu setzten. Entweder dadurch, dass man
bereits im Verwaltervertrag in der Teilungserklärung eine Frist für die Erstellung aufnimmt oder aber in dem man noch
einmal schriftlich nach Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine verzugsbegründende Mahnung erstellt und übersendet. Einziger Ausnahmefall, in welchem derartige Maßnahmen nicht erfolgsversprechend sind ist eine Insolvenz und oder Geschäftsaufgabe des Verwalters, dies dürfte aber in der Praxis nur höchst selten vorkommen. Für
diesen Fall halte ich dann auch eine Ersatzvornahme für zulässig und angemessen beziehungsweise sogar alternativlos.
– – –
Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Beschluss.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.
