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Kautionsanspruch verjährt nach drei bis vier Jahren

  • RA Daryai
  • Gewerberaummietrecht Urteile, Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Duisburg // 13 S 334/05

Zwischen Vermietern und Mietern kommt es recht häufig zu Streitigkeiten über die Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses. Aber auch zu Beginn kann man sich über die Kaution streiten, bspw. wenn der Mieter diese nicht zahlt. Mit Urteil vom 28.03.2006 hat das Landgericht Duisburg entschieden, dass der Kautionsanspruch des Vermieters innerhalb von drei bis vier Jahren verjährt.

Der Ausgangsstreit – Vermieter fordert Kaution, Mieter wendet Verjährung ein

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Das Mietverhältnis begann vor dem 01.01.2002. Die Mieter hatten die nach dem Mietvertrag zu leistende Kaution in Höhe von 4.000,00 DM nicht geleistet.

Der Vermieter reichte am 08.01.2005 Mahnantrag bei Gericht ein. Er verlangte mit dem Mahnbescheid die Leistung der Kaution. Nachdem der Mieter gegen den Mahnantrag Widerspruch einlegte, gab das Amtsgericht der Klage des Vermieters recht. Der Mieter hatte eingewendet, dass der Anspruch auf Leistung der Kaution verjährt sei.

Kautionsanspruch verjährt nach drei bis vier Jahren

Die Entscheidung – Kautionsanspruch verjährt innerhalb Regelverjährung

Auf die Berufung des Mieters weist das Landgericht Duisburg die Klage des Vermieters ab. Es erklärt, dass der Kautionsanspruch des Vermieters innerhalb von drei bis vier Jahren verjährt. Der Vermieter hat also den Mahnantrag zu spät bei Gericht eingereicht.

Die Mieter können sich erfolgreich darauf berufen, dass die Forderung verjährt ist, so das Landgericht. Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit zu stellen.

Die Verjährungsfrist berechnet sich gem. § 199 Abs. 1 BGB. Demnach beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist dann drei Jahre.

Als Beispiel: Für Ansprüche, die im Jahr 2017 entstehen, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2017. Die regelmäßige Verjährungsfrist fängt dann mit Ende des Jahres 2017 an zu laufen und beträgt drei Jahre (also 2018, 2019, 2020). Soweit Ansprüche, die im Jahr 2017 entstanden sind, der regelmäßigen Verjährung unterliegen, tritt diese mit Schluss des Jahres 2020 ein.

Praxistipp – Unterlagen für Kautionszahlung sorgfältig aufbewahren

Für die Tatsache, dass der Mieter die Kaution geleistet hat, ist der Mieter beweispflichtig. Gerade bei längeren Mietverhältnissen werden Banken regelmäßig keine Unterlagen mehr für den Zeitraum bereithalten, zu dem die Kaution geleistet wurde. Mieter sollten sich daher unmittelbar nach Leistung der Kaution Nachweise zu ihren Unterlagen zu dem Mietverhältnis legen, die die Leistung der Kaution nachweisen.

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  1. Herr Rechtsanwalt Kuo beschäftigt sich mit der Mietkaution in dem Beitrag Die häufigsten Fragen zur Mietkaution.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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