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Wann ist ein Anspruch nach der Regelverjährung verjährt?

  • RA Daryai
  • Unkategorisiert
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In zahlreichen Beiträgen erkläre ich, dass Ansprüche untechnisch gesprochen regelmäßig in drei bis vier Jahren verjähren. Dies hat folgenden Hintergrund: Die so genannte Regelverjährung regelt den Zeitpunkt der Verjährung für solche Ansprüche, für die keine hiervon abweichende Verjährungsfrist aus dem Gesetz (wie bspw. § 548 BGB für Ersatzansprüche im Mietverhältnis, § 438 BGB für Ansprüche aus Kaufvertrag) oder durch Vereinbarung der Parteien besteht).

Wann ist ein Anspruch nach der Regelverjährung verjährt?

Zu der Regelverjährung sehen die §§ 195, 199 BGB folgendes vor:

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Also, die Regelverjährung beginnt regelmäßig mit dem Schluss eines Jahres und läuft dann drei Jahre.

Beispielsweise beginnt die Regelverjährung für Ansprüche aus dem Jahr 2017 mit dem 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Sie läuft dann drei Jahre, daher bis zum 23.12.2020 um 23.59 Uhr und 59 Sekunden. Ansprüche, die am 01.01.2017 entstanden sind und Ansprüche, die am 31.12.2017 entstanden sind verjähren daher, wenn sie der Regelverjährung unterliegen, zum gleichen Zeitpunkt. Wie lange die Verjährung also genau dauert, hängt immer davon ab, wann sie innerhalb des Jahres entstanden sind. Aus diesem Grund erkläre ich also, dass die Verjährung untechnisch gesprochen nach 3-4 Jahren eintritt.

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Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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