Skip to content

Person und Interesse für Eigenbedarf ausreichend

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Versäumnisurteil // Bundesgerichtshof // VIII ZR 317/10

Mit Versäumnisurteil vom 06.07.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu stellenden formellen Voraussetzungen präzisiert. Die Entscheidung beantwortet die Frage, welche Angaben der Vermieter zwingend in einer Kündigung wegen Eigenbedarf dem Mieter mitteilen muss. Der BGH erklärt, dass für eine Kündigung wegen Eigenbedarf die Mitteilung von Person und Interesse formell ausreichend ist.

Der Ausgangsstreit – Vermieterin erklärt Kündigung wegen Eigenbedarf

Die Parteien sind über einen Mietvertrag für eine Wohnung miteinander verbunden.

Die Vermieter erklärten der Mieterin mit Schreiben vom 29.04.2008 die Kündigung wegen Eigenbedarf zum 31.01.2009. Zur Begründung haben sie erklärt, dass eine Vermieterin die Wohnung benötige. Sie kehre Ende Februar 2008 von einem Studienjahr in Neuseeland zurück und möchte ihr Studium in München weiterführen. In das ehemalige Kinderzimmer der elterlichen Wohnung könne sie nicht zurückkehren, weil die Schwester dieses inzwischen nutze.

Das Amtsgericht gab den Vermietern Recht und verurteilte die Mieterin zur Räumung. Auf die Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Räumungsklage der Vermieter ab. Es war der Ansicht, dass über die gegebene Begründung hinaus konkrete Angaben zur Wohnsituation der Eigenbedarfsperson notwendig seien. Diese seien in dem Kündigungsschreiben nicht ausreichend dargelegt.

Person und Interesse für Eigenbedarf ausreichend

Die Entscheidung – Sind die Angabe von Person und Interesse für die Kündigung wegen Eigenbedarf ausreichend?

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück zum Berufungsgericht. Formell sei die Angabe von Person und Interesse für eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausreichend, so der BGH.

Er begründte seine Entscheidung folgendermaßen: Zweck des Begründungserfordernisses in § 573 Abs. 3 BGB sei es, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interesen zu veranlassen. Hierzu sei es aber ausreichend, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist es ausreichend, die Person, für die Wohnung benötigt wird, und das Interesse, das diese Person an der Wohnung hat, so mitzuteilen, dass diese von anderen Personen und Interessen unterscheidbar und damit identifizierbar sind. Diesen Anforderungen werde das Kündigungsschreiben gerecht.

Praxistipp – Vermietende sollten die Kündigung wegen Eigenbedarf ausführlich begründen

Die Entscheidung des BGH ist zwar recht eindeutig. In der Praxis weisen die Instanzgerichte zu knapp begründete Eigenbedarfskündigungen aber weiterhin ab. Da spätestens bei einer Interessensabwägung mit einer von Mietenden geltend gemachten Härte, das Interesse Vermietender von Bedeutung ist, sollten Vermietende ihre Kündigung trotzdem ausführlich begründen. Dies erkläre ich auch ausführlich in dem Beitrag: Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter.

– – –

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

head_nima
Back To Top
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 510 Bewertungen auf ProvenExpert.com