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Eigenbedarf – angemessene Miete der Alternativwohnung

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 67 S 280/14

Mit Beschluss vom 07.08.2014 hat das Landgericht Berlin die Berufung eines Mieters gegen eine Räumungsurteil zurückgewiesen. Der Mieter hatte seine Berufung damit begründet, dass die Miete der ihm von dem Vermieter angebotenen Alternativwohnung zu hoch lag. Das Landgericht musste über die Frage entscheiden, wie hoch die angemessene Miete der Alternativwohnung sein darf, wenn der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigt.

Der Ausgangsstreit – Kündigung wegen Eigenbedarf, angemessene Miete der Alternativwohnung

Die Parteien waren über einen Mietvertrag für eine Wohnung miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 28.02.2013 erklärte der Vermieter dem Mieter die Kündigung wegen Eigenbedarf.

Der Mieter widersprach der Kündigung insbesondere deshalb, da er der Ansicht war, dass die Miete für eine ihm von dem Vermieter angebotene Alternativwohnung zu hoch sei. Diese solle über der ortsüblichen Miete nach dem Mietspiegel liegen, so der Mieter.

Der Vermieter erhob Klage auf Räumung. Das Amtsgericht gab dem Vermieter in der ersten Instanz recht. Hiergegen legte der Mieter Berufung ein.

Eigenbedarf - angemessene Miete der Alternativwohnung

Die Entscheidung – die angemessene Miete für Alternativwohnung nicht nach Mietspiegel zu bestimmen

Das Landgericht kündigt an, die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Wenn der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigt, bestimmt sich die angemessene Miete für eine Alternativwohnung nicht nach dem Mietspiegel, so das Landgericht.

Das Landgericht erklärt, dass die von dem Vermieter für die Alternativwohnung verlangte Miete nur nicht gegen § 5 WiStG oder § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) verstoßen darf. Dabei muss man beachten, dass ein solcher Verstoß in Berlin so gut wie unmöglich nachzuweisen ist.

Praxistipp

Der Beschluss des Landgerichts bedeutet für Vermieter, dass sie derzeit in Eigenbedarfsfällen Alternativwohnungen zu den derzeit bei Neuvermietung üblichen Mieten anbieten können. Sobald die Mietpreisbremse in Berlin in Kraft tritt, müssen Vermieter dann aber damit rechnen, dass die Miete sich auch an dieser Regelung messen lassen muss.

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  1. Zu dem Thema Eigenbedarf lesen Sie auch meinen Beitrag: Kündigung wegen Eigenbedarf als Vermieter.
  2. Weitere Entscheidungsbesprechungen zum Thema Eigenbedarf finden Sie hier.
  3. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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