Eilrechtsverfahren: Verhinderung der Gerüstaufstellung
Mit Beschluss vom 27.09.2013 wurde durch das Landgericht Berlin entschieden, dass die Aufstellung eines Gerüstes regelmäßig durch den Mieter verhindert werden kann, wenn die Arbeiten ihm nicht oder nicht ordentlich angekündigt wurden.
Das Landgericht Berlin hat in den letzten Jahren in einer Reihe von Entscheidungen dem Mieter das Recht zugesprochen, Arbeiten am Haus unter bestimmten Umständen im Eilrechtsverfahren zu verhindern. Nach einigen Entscheidungen besteht ein solches Recht, wenn die Arbeiten dem Mieter nicht oder nicht ordentlich angekündigt wurden. Nach Ansicht des Landgerichts wird Eilrechtsschutz aber auch dann gewährt, wenn der Mieter dem Vermieter die Arbeiten ausdrücklich gestattet hat, der Vermieter bereits einen Duldungstitel durchgesetzt hat oder aber die Arbeiten als Notmaßnahme notwendig sind.
In diese Reihe von Entscheidungen fügt sich nunmehr eine Entscheidung des LG Berlin vom 27.09.2013 ein. Durch den Vermieter wurde das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Mieters befand, eingerüstet. Ob hier Instandhaltungs-, Modernisierungs- oder sonstige Arbeiten durchgeführt werden sollten, war nicht bekannt. In jedem Fall wurden solche Arbeiten dem Mieter nicht angekündigt. Durch das Landgericht wurde entschieden, dass mangels ordnungsgemäßer Ankündigung (zumindest gemäß § 555a Abs. 1 BGB für Instandhaltungsmaßnahmen) eine Duldungspflicht des Mieters nicht besteht. Er konnte daher die Arbeiten durch einstweilige Verfügung aufhalten.
Interessant ist die Entscheidung, da nach ihr das Aufstellen eines Gerüstes an dem Wohnhaus zu einer Verschattung der Wohnung, einer erhöhten Einbruchsgefahr und dem Einblick in die Wohnung durch auf dem Gerüst beschäftigte Bauarbeiter führt. Das heißt, dass das Aufstellen eines Gerüstes an dem Wohnhaus eigentlich immer zu einer Besitzstörung führt, die im Eilrechtsverfahren verhindert werden kann.
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