Eilrechtsverfahren – Verhinderung von Modernisierungsarbeiten
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 12.06.2012 entschieden, dass ein Mieter eine nicht angekündigte Modernisierungsmaßnahme, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines Besitzes führt, im Eilverfahren unterbinden kann.
Die gerichtliche Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen ist zu einem sehr langwierigen Verfahren geworden. Rechtsstreitigkeiten werden in Berlin regelmäßig erst – wenn die Angelegenheit in Berufung geht – nach ein bis zwei Jahren entschieden. Um so mehr Bedeutung gewinnen Eilrechtsverfahren, mit denen innerhalb kürzester Zeit eine Entscheidung herbeigeführt werden kann.
Allerdings sind Eilrechtsverfahren nach der Zivilprozessordnung selten zulässig. In den §§ 935 ff., 920 Abs. 2 ZPO ist geregelt, dass nur in besonderen Ausnahmefällen ein Eilrechtsschutz besteht. Im Regelfall sollen die Parteien die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwarten.
Für die Durchsetzung von Mieterrechten besteht aber ein Einfalltor, da eine Beeinträchtigung des Besitzrechtes über den Eilrechtsschutz verhindert werden kann. Durch den Mietvertrag erlangt der Mieter Besitz an der Wohnung. Wird dieser Besitz gestört, kann der Mieter diese Störung im Eilrechtsverfahren beseitigen.
Durch das Landgericht wurde nunmehr entschieden, dass die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme, ohne dass diese zunächst angekündigt wurde, eine solche Besitzstörung darstellt. Der Mieter kann deshalb im Eilrechtsverfahren von dem Vermieter verlangen, dass die weitere Durchführung der Modernisierung unterlassen wird.
Allerdings sollten sich Mieter diesen Schritt gut überlegen. Wenn er tatsächlich zur Duldung der Maßnahme verpflichtet war, kann der Vermieter den durch die Verzögerung entstandenen Schaden gegen ihn geltend machen oder ihm sogar wegen Verhinderung der Modernisierung kündigen.
Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
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