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Ein Dielenfußboden ist kein hochwertiger Bodenbelag

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 63 S 220/11

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 hat sich das LG Berlin mit der Frage befasst, ob ein Dielenfußboden bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete als hochwertiger Bodenbelag zu bewerten ist. Das Landgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass ein Dielenfußboden kein hochwertiger Bodenbelag nach dem Mietspiegel ist.

Der Ausgangsstreit – Streitig ob Dielenfußboden hochwertiger Bodenbelag ist

Die Parteien sind über einen Mietvertrag über eine Wohnung miteinander verbunden.

Die Vermieterin verlangt von dem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie hatte das Erhöhungsverlangen nicht mit dem Berliner Mietspiegel sondern mit Vergleichswohnungen begründet.

Die Vermieterin meint, dass der Berliner Mietspiegel 2009 kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB sei. Außerdem ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob der in der Wohnung vorhandene Dielenfußboden das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ des Berliner Mietspiegels 2009 erfüllt.

Das Amtsgericht hatte die Klage der Vermieterin auf Zustimmung zur Mieterhöhung abgewiesen.

Ein Dielenfußboden ist kein hochwertiger Bodenbelag

Die Entscheidung – Ist ein Dielenfußboden ein hochwertiger Bodenbelag?

Das Landgericht Berlin bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung. Insbesondere erklärt das Landgericht, dass ein Dielenfußboden kein hochwertiger Bodenbelag nach dem Mietspiegel ist.

Zunächst einmal vertritt das Landgericht die Ansicht, dass es den Berliner Mietspiegel 2009 als qualifizierten Mietspiegel seiner Entscheidung zugrunde legen kann.

Das positive Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ sei nicht einschlägig, so das Landgericht. Ein abgezogener, abgeschliffener und gewachster Dielenboden erfülle das Sondermerkmal nicht. Er sei in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit dem im Sondermerkmal genannten Beispielen vergleichbar.

Praxistipp – Seit dem Mietspiegel 2017 gibt es keine Sondermerkmale mehr

Der BGH hat später diese Entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hätte zu den Einwendungen der Vermieterin gegen die Einordnung des Berliner Mietspiegels 2009 als qualifizierter Mietspiegel Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

In dem anschließenden Verfahren bescheinigte das dann eingeholte Sachverständigengutachten dem Berliner Mietspiegel 2009 erhebliche Defizite. Seitdem werden durch die Gerichte die Berliner Mietspiegel als einfache Mietspiegel im Rahmen des richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Regelfall gelangen die Gerichte so zum gleichen Ergebnis.

Seit dem Berliner Mietspiegel 2017 gibt es keine Sondermerkmale mehr. Das bis dahin vorgesehene Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ ist inzwischen durch das wohnwerterhöhende Merkmal Merkmalgruppe 3: Wohnung „hochwertiges Parkett, Natur/-Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume“ ersetzt worden.

Die Entscheidung des Landgerichts bleibt für das wohnwerterhöhende Merkmal aber einschlägig. Der Wortlaut des Sondermerkmals und des wohnwerterhöhenden Merkmals sind nahezu identisch.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner  Mietspiegel.
  3. Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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