Mietereinbauküche bei Miethöhe unberücksichtigt
Mit Urteil vom 24.10.2018 hat der BGH zu der Frage entschieden, wann Mietereinbauten wie eine Einbauküche bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete zu berücksichtigen sind. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt eine Mietereinbauküche bei der Ermittlung der Miethöhe unberücksichtigt.
Der Ausgangsstreit – Vermieter möchte Mietereinbauküche bei Mieterhöhung berücksichtigen
Die Parteien sind über einen Mietvertrag für eine Wohnung in Berlin verbunden. Bei Übergabe der Wohnung war diese noch mit einer von den Vermietern gestellten gebrauchten Einbauküche ausgestattet. Diese wurde aber wenige Wochen nach dem Einzug der Mieter mit Zustimmung der Vermieter durch eine Einbauküche der Mieter ersetzt. Der Sohn der Vermieter verkaufte im Anschluss die gebrauchte Einbauküche.
Mit Schreiben vom 21.10.2015 verlangten die Vermieter von den Mietern die Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete. Die Miete sollte sich von 622,78 EUR auf 716,20 EUR erhöhen. Sie gingen unter anderem davon aus, dass eine moderne Küchenausstattung vorhanden war. Diese berücksichtigten sie als positiv bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Mieter waren anderer Ansicht und stimmten der Mieterhöhung nicht zu.
Die Vermieter reichten daraufhin Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ein. Das Amtsgericht verurteilte die Mieter zu einer Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete von 622,78 EUR auf 671,55 EUR. Es wies die darüber hinaus gehende Klage auch deshalb ab, weil die Einbauküche nicht zu Gunsten der Vermieter zu berücksichtigen war.
Das Landgericht gab der Berufung der Vermieter teilweise statt und verurteilte die Mieter zu einer Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete um weitere 27,72 EUR, also auf insgesamt 699,27 EUR. Es ging davon aus, dass die Einbauküche den Wohnwert erhöht.
Die Entscheidung – Mietereinbauküche bleibt bei Miethöhe unberücksichtigt
Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil des Landgerichts auf und stellt das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete war die Einbauküche nicht zu berücksichtigen.
In seinem Urteil stellt der BGH zunächst klar, dass es bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete allein auf den objektiven Wohnwert der dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung ankommt. Vereinbarungen der Parteien, mit denen der Wohnwert oder die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich einzelner Wohnwertmerkmale abweichend von den objektiven Verhältnissen festgelegt werden sollen, sind für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB rechtlich ohne Bedeutung. Man kann also nicht vereinbaren, dass eine Einbauküche vorhanden ist, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Ansonsten könnten Vermieter entgegen der Konzeption des Gesetzgebers durch Vereinbarung die Höhe der zukünftigen Miete zu ihren Gunsten verändern.
Deshalb müssen, so der BGH, vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtungen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt bleiben. Eine solche Einrichtung sei nicht Teil der vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung. Insbesondere sei der Vermieter für Einrichtungen, die von dem Mieter angeschafft wurden, nicht zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet. Anders kann man alleine dann entscheiden, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einrichtung erstattet.
Im vorliegenden Fall komme auch nicht darauf an, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine Einbauküche vorhanden war. Die Vermieter hatten den Mietern gestattet, diese Einrichtung zu entfernen und auf eigene Kosten durch eine Neue ersetzen. Der BGH lässt aber eine wesentliche Frage offen. Er erklärt sich nicht dazu, ob die Entscheidung anders ausfallen würde, wenn die Mieter ohne Vereinbarung eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte Einrichtung entfernt und durch eine eigene ersetzt hätten.
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- Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
- Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner Mietspiegel.
- Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
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