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Einstellbügel für Fahrräder nicht wohnwerterhöhend

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 66 S 35/18

In einer Entscheidung vom 05.07.2018 erklärt die 66. Kammer des Landgerichts Berlin, dass einfache Einstellbügel für Fahrräder nicht wohnwerterhöhend nach dem Berliner Mietspiegel 2017 sind. Sie sind nicht ausreichend, um das Merkmal Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück zu bejahen.

Der Ausgangsstreit – Parteien streiten über Zustimmung zur Mieterhöhung

Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag miteinander verbunden. Der Vermieter verlangt von dem Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete. Er begründet das Zustimmungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel 2017.

Auf dem Grundstück befinden sich 10 Einstellbügel für Fahrräder.  Diese können in zwei sich jeweils abwechselnden Höhen je einen Vorderreifen eines abzustellenden Fahrrades aufnehmen.

Das Amtsgericht hatte die Klage zumindest teilweise abgewiesen, also dem Vermieter nicht die gesamte Mieterhöhung zugesprochen. Nach Ansicht des Amtsgerichts war das wohnwerterhöhende Merkmal – Merkmalgruppe 4: Gebäude „Abschließbarer leicht zugänglicher Fahrradabstellraum innerhalb des Gebäudes oder Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeit außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück“ nicht einschlägig.

Einstellbügel für Fahrräder nicht wohnwerterhöhend

Die Entscheidung – Einstellbügel für Fahrräder nicht wohnwerterhöhend

Das Landgericht kündigt in seinem Beschluss an, dass es die von dem Vermieter eingelegte Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückweisen möchte. Das wohnwerterhöhende Merkmal der Fahrradabstellplätze ist nicht gegeben.

Durch die Einstellbügel werde das wohnwerterhöhende Merkmal nicht erfüllt, so das Landgericht. Zwar sei ein abgestelltes Fahrrad gegen einfaches Wegtragen gesichert. Das Befestigen des Vorderrades mit einem Schloss an dem niedrigen Metallbügel sei aber kein so wirksamer Diebstahlschutz, um das wohnwerterhöhende Merkmal zu erreichen. Nach Ansicht des Landgerichts muss berücksichtigt werden, dass das gänzliche Fehlen einer Fahrradabstellmöglichkeit sogar ein wohnwertminderndes Merkmal sei. Im Gegenzug könne dann aber nicht jede Möglichkeit zum Abstellen eins Fahrrads bereits den Wohnwert erhöhen. Vielmehr fordert das Landgericht, dass ein Ort mit qualifizierten Eigenschaften vorhanden ist. Dieser muss ausreichend dimensioniert und gut erreichbar sein. Außerdem soll er einen deutlichen Sicherheitsgewinn gewährleisten. Eine Sicherung des Vorderrades an einem simplen Bügel führe jedenfalls in Großstadtverhältnissen zu keinem nachhaltigen Schutz vor Diebstahl.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Zur Online-Abfrage der Stadt Berlin zur Einordnung einer Wohnung in den Berliner  Mietspiegel.
  3. Weitere Urteilsbesprechungen zu Merkmalen nach dem Berliner Mietspiegel und einen allgemeinen Überblick zu der Online-Abfrage finden Sie in meinem Beitrag: Wie bestimme ich meine Miete nach dem Berliner Mietspiegel?
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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