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Einstweiliger Rechtsschutz bei Modernisierungen

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Beschluss // Landgericht Berlin // 67 S 105/14

Mit Beschluss vom 13.05.2014 hat das Landgericht Berlin seine Rechtsprechung zur Verhinderung von Modernisierungsarbeiten durch einstweilige Verfügung des Mieters fortgesetzt.

Das Landgericht Berlin führt in dem Beschluss aus, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren des Mieters nur dadurch verhindert werden kann, wenn der Vermieter zunächst einen gerichtlichen Duldungstitel durchgesetzt hat. Ansonsten kann der Mieter Modernisierungsarbeiten durch einstweilige Verfügung verhindern. Ob er eigentlich zur Duldung verpflichtet war, wird in dem Eilrechtsverfahren nicht geprüft. War der Mieter zur Duldung verpflichtet, hat der Vermieter gegebenenfalls einen sehr erheblichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter wegen der Verzögerung der Modernisierungsarbeiten.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass ein Verfügungsanspruch bereits dann besteht, wenn die Beeinträchtigungen durch die Modernisierungsarbeiten nicht lediglich unerheblich sind. Will sich der Vermieter darauf berufen, dass die Arbeiten den Mieter lediglich unerheblich beeinträchtigen, muss er den Beweis für die Unerheblichkeit führen.

Die Rechtsprechung erkennt ein Interesse des Mieters an einem einstweiligen Rechtsschutz nur dann an, wenn der Mieter sich zeitnah um die Durchsetzung seiner Interessen bemüht. Das Landgericht vertritt in dem Beschluss die Ansicht, dass der hier nach nahezu zwei Monaten gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Modernisierungsarbeiten noch rechtzeitig war.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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