EnEV nicht eingehalten, kein Mangel
Führt ein Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) dazu, dass die Mietsache mangelhaft, der Mieter also zur Minderung der Miete berechtigt ist? Das Landgericht Köln meint: nein!
Mit Beschluss vom 03.06.2014 hat das Landgericht Köln angekündigt, die Berufung eines Mieters gegen das erstinstanzliche Gericht wegen Verurteilung zur Leistung von Miete als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Der Mieter hatte die Miete gemindert, weil er der Ansicht war, dass das Dach des Wohnhauses, in dem die von ihm angemietete Wohnung liegt, nicht entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt ist. Er meinte, dass es sich um einen Mangel der Mietsache handelt, der ihn zur angemessenen Minderung der Miete berechtigt. Das Amtsgericht hatte der Klage der Vermieterin auf Nachzahlung der geminderten Miete bereits stattgegeben. Das Landgericht stimmt dieser Beurteilung zu.
Bei der Energieeinsparverordnung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Regelung. Sie kann nach vollkommen herrschender Auffassung keine Pflichten innerhalb des Mietvertrages begründen. Der Vermieter kann allein durch die zuständige Behörde zur Einhaltung der Energieeinsparverordnung angehalten werden.
Soweit die Parteien keine andere vertragliche Regelung getroffen haben, gilt dem Grundsatz nach, dass das Gebäude und die Wohnung dem technischen Standard zum Zeitpunkt der Richtung oder aber einer umfassenden Modernisierung entsprechen müssen. Hiervon gibt es zwar einzelne Ausnahmen, (z. B. bei der Stromversorgung) die Energieeinsparverordnung gehört aber nicht dazu.
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