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Enthaltungen werden nach WEG nicht gezählt

  • RA Daryai
  • Wohnungseigentumsrecht
Beschluss // Bundesgerichtshof // V ZB 3/88

Die Wohnungseigentümer entscheiden mit ihrer Stimme über die Verwaltung der Gemeinschaft. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss aus dem Jahr 1988 über folgende Frage entschieden: Wie ist bei der Ergebnisermittlung mit Stimmenthaltungen umzugehen? Nach der Entscheidung des BGH werden nach dem WEG Enthaltungen nicht gezählt.

Der Ausgangsstreit – Beschlussergebnis ist von der Zählweise der Enthaltungen abhängig

Die Parteien des Rechtsstreits sind Eigentümer von Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Versammlung vom 05.05.1987 wurde über die Einstellung von einem Wohnungseigentümer als Hauswart abgestimmt. In der Versammlung waren 16 Eigentümer anwesend. Acht stimmten für die Einstellung, fünf dagegen. Ein weiterer Wohnungseigentümer enthielt sich der Stimme und zwei stimmten überhaupt nicht ab. Die Verwalterin stellte dann fest, dass der Beschluss angenommen wurde.

Die Klägerin hält den Beschluss für ungültig. Nach ihrer Ansicht ist keine Mehrheit zustande gekommen. Den fünf Nein-Stimmen müsse man noch die Enthaltung und die zwei nicht abgegebenen Stimmen zurechnen, so die Klägerin. Dann sei das Ergebnis der Abstimmung acht Stimmen dafür und acht Stimmen dagegen.

Das Amtsgericht hatte den Antrag der Klägerin, den Beschluss für ungültig zu erklären, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte keinen Erfolg. Die Klägerin legte hiergegen sofortige weitere Beschwerde ein. Das mit der Entscheidung befasste Oberlandesgericht (OLG) legte die Beschwerde dann mit Beschluss vom 15.01.1988 dem BGH vor.

Enthaltungen werden nach WEG nicht gezählt

Die Entscheidung – Enthaltungen werden nach dem WEG nicht gezählt

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach der Entscheidung sind Stimmenthaltungen nach dem WEG nicht als Nein-Stimmen zu zählen.

Der Beschluss aus der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.05.1987 war gültig. Die Wohnungseigentümer konnten über die Einstellung als Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mit Mehrheit entscheiden (§ 21 Abs. 3, Abs. 5 WEG a.F.). Die Bestellung des Hausmeisters war insbesondere sach- und interessensgerecht. Bei einem älteren Haus sind regelmäßig kleinere Reparaturen notwendig, die ein Hausmeister schnell und kostengünstig erledigen kann.

Der Antrag wurde auch gemäß § 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen. Dabei seien die Stimmenthaltungen nach  § 21 Abs. 3, § 25 Abs. 1 WEG nicht als Nein-Stimmen zu werten. Würde man die Stimmenthaltungen berücksichtigen, wären sie quasi als Nein-Stimmen zu werten. Die Wohnungseigentümer, die sich ihrer Stimme enthalten haben oder aber überhaupt nicht abgestimmt haben, wollten aber nicht gegen den Beschlussantrag stimmen. Werte man die Stimme trotzdem, verfälsche dies den objektiven Erklärungswert dieses Abstimmungsverhaltens, so der BGH. Der Beschluss war daher mit acht Ja-Stimmen zu fünf Nein-Stimmen angenommen worden.

Praxistipp – Für Beschlussanfechtungsklage nicht Zugang des Protokolls abwarten

Wohnungseigentümer sollten beachten, dass für eine Beschlussanfechtungsklage nur wenig Zeit bleibt. Denn nach § 25 Abs. 1 WEG ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Dabei ist die Berechnung unabhängig davon, ob der Eigentümer bereits ein Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung erhalten hat.

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  1. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
  2. Außerdem finden Sie hier Besprechungen von interessanten Entscheidungen zum WEG.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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