Erfolgreiche Anfechtung einer Verwalterwiederbestellung
Das Landgericht Berlin hatte sich hier mit der Frage zu beschäftigen, wann denn der Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwalters erfolgreich angefochten werden kann. Um es vorwegzunehmen: Es ist fast unmöglich
Der Ausgangsstreit
Das Landgericht Berlin erklärt dazu, dass der Beschluss über die Wiederherstellung nur dann für ungültig zu erklären ist, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldete Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an als nicht gegeben anzusehen ist. Dabei sind an das Vorliegen eines solchen Grundes strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grunde, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwalter entschieden haben und in die Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden darf. Es zeigt sich erneut, dass die Rechtsprechung den Entscheidungen und der Entscheidungskompetenz der WEG beziehungsweise den Eigentümern große Bedeutung zumisst. Nur in Ausnahmefällen sollen diese Entscheidungen keine Berücksichtigung finden. Hier war das Problem aus Sicht eines Eigentümers, dass die bestehende oder bestellte Hausverwaltung auch als Makler tätig sei. Außerdem seien wiederholt Abrechnungen nicht erstellt und zur Abstimmung gebracht worden. Im Übrigen haben sich die Mitarbeiter des Verwalters auf der Eigentümerversammlung nicht korrekt verhalten.
Die Entscheidung
In beiden Instanzen hat hier der Kläger verloren. Die Anfechtung eines Beschlusses begegnet hohen Hürden, da die Eigentümer sich gerade für die Verwaltung entschieden haben. Es müssen daher ganz erhebliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel mangelnde Neutralität. Alleine die Ausführung einer Maklertätigkeit reicht dabei nicht. Auch das Verhalten der Mitarbeiter wurde im konkreten Fall nicht als problematisch angesehen. Auch die noch nicht erstellten Abrechnungen sieht das Gericht als nicht ausreichend für eine Anfechtung der Wiederwahl. Das immer wieder wiederholte Argument ist dabei, dass die Eigentümer trotzdem für eine Weiterbeschäftigung entschieden hätten.
Praxistipp
Ein Grundsatzurteil welche Voraussetzungen zur Anfechtung eines Wiederbestellungsbeschlusses vorliegen hat der BGH bereits im Jahr 2012 betroffen (Entscheidung vom 10.02.2012 AZ: V ZR 105/11). Das Landgericht Berlin schließt sich den dort festgelegten Entscheidungskriterien an. Es ist sorgfältig darauf zu achten beziehungsweise es ist zu beachten, dass den Wohnungseigentümern ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Diese Beurteilungsspielraum muss von den Gerichten beachtet und respektiert werden. In der Sache wird man also letztlich verlangen müssen, dass ein Sachverhalt vorliegt, der den Eigentümern keine andere Wahl zulässt als die Verwaltung nicht wieder zu bestellen. Ein solcher Sachverhalt dürfte nur bei ganz schweren Verstößen oder Pflichtversäumnissen vorliegen.
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