Flüchtlinge in Mietwohnung aufnehmen
Flüchtlinge in Mietwohnung aufnehmen – geht das? Und benötige ich dazu die Erlaubnis des Vermieters ? Dieser Tage erreichen mich immer wieder Anrufe zu dem Thema.
Trauriger Anlaß ist natürlich die Flucht vieler Menschen aus der Ukraine. In rechtlicher Hinsicht berate ich dabei wie zu der Frage „wie lange darf ich Besuch bekomen?“.
Die Faustregel ist, dass man bis zu 6 Wochen am Stück Besuch bekommen darf, ohne dass ich den Vermieter um Erlaubnis fragen muss. Achtung: Sie selbst müssen in der Zeit auch anwesend sein. Ich erhalte öfters Anfragen wie „ich bin jetzt 4 Wochen nicht da, da darf doch meine Bekannte die Wohnung bewohnen?“. Nein, darf sie nicht! Das ist eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung. Hintergund ist der Gedanke des Gesetzgebers, dass wenn schon dem Vermieter unbekannte Personen in der Wohnungg wohnen, dann eben nur dann, wenn auch die Mietpartei anwesend ist (zur „Überwachung“).
Die Wohnung darf dabei nicht überbelegt sein, fünf Personen in einer kleinen 1-Zimmmer-Wohnung sind also zu viel.
Fazit:
Sie dürfen bis zu 6 Wochen am Stück Besuch bekommen. Dieser Grundsatz gilt nach meiner Rechtsansicht auch für die Beherhergung von Flüchtlingen. Gerichtliche Entscheidungen von Berliner Gerichten hierzu stehen natürlich angesichts der Aktualität der Ereignisse noch aus, wobei ich eigentlich davon ausgehe und hoffe, dass kein Vermieter hier gegen eine kurzfristige Beherbung vorgeht. Wird der genannte Zeitraum von 6 Wochen überschritten, dann kann der Vermieter abmahnen und gegebenenfalls auch die Kündigung aussprechen.
Gerne berate ich Sie zu allen Themen im Bereich des Wohnraummietrechts.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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