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„Fuck you“ ist kein Kündigungsgrund

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Amtsgericht Köpenick // 3 C 201/19

Gerade dann, wenn Parteien eines Mietverhältnisses sich sowieso schon öfter streiten, kommt es nicht selten zu emotionalen Ausbrüchen. Das Amtsgericht Köpenick hat mit Urteil vom 15.09.2020 zu folgender Frage entschieden: Ist bei laufendem Kündigungsrechtsstreit ein „fuck you“ als Kündigungsgrund ausreichend?

Der Ausgangsstreit – Kündigung des Mietverhältnisses wegen vertragswidrigen Verhaltens

Die Parteien sind über einen Mietvertrag für eine Wohnung aus dem Jahr 2017 miteinander verbunden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 10.10.2019, mit Klage vom 15.11.2019, mit Schriftsatz vom 31.01.2020 und mit Schriftsatz vom 25.3.2020 die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Er begründete die Kündigung zunächst damit, dass der Mieter trotz Abmahnung vertragswidrig eine weitere weibliche Person in seiner Wohnung wohnen lasse. Außerdem soll der Mieter am 07.03.2020 dem Verwalter im Treppenhaus „fuck you“ gesagt haben.

Das Gericht hat Beweis erhoben und ließ sowohl den Verwalter als auch die Freundin des Mieters aussagen. Der Verwalter erklärte unter anderem, dass er den Mieter zur Rede habe stellen wollen, weil dieser den Schließer der Haustür entriegelt habe. Der Mieter habe „nur weg“ gewollt und dann „fuck you“ gesagt. Die Freundin des Mieters erklärte, dass sie eine eigene Wohnung habe. Sie sei aber häufiger bei dem Mieter zu Besuch, da sich ihre Arbeitsstätte in der Nähe der Wohnung befände.

„Fuck you“ ist kein Kündigungsgrund

Die Entscheidung – Ein einmaliges „Fuck you“ ist kein Kündigungsgrund

Das Amtsgericht Köpenick weist die Räumungsklage ab. Ein einmaliges „fuck you“ ist aus Sicht des Amtsgerichts als Kündigungsgrund nicht ausreichend. Hierbei berücksichtigt es, dass es sich um einen inzwischen verbreiteten jugendsprachlichen Ausdruck für eine Unmutsäußerung handelt. Eine einmalige Erklärung, zumal in einer als bedrängend empfundenen Situation, reiche nicht aus, um eine Kündigung zu begründen. Hierfür fehle das erforderliche Gewicht. Es sei auch zu beachten, dass aufgrund des Räumungsrechtsstreits eine angespannte Situation herrsche. Der Mieter sich also unter erheblichem Druck befindet.

Ohne dass dies für die Entscheidung von Bedeutung wäre, weist das Gericht dann noch darauf hin, dass Besuche der Freundin nicht vertragswidrig sind. Die weiteren Kontrollen durch den Verwalter beanstandet das Amtsgericht „mit Nachdruck“.

Praxistipp – Verhalten Sie sich gegenüber Ihrem Vertragspartner stets neutral

Es wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass gerade im Falle einer Kündigung beide Parteien darauf achten sollten, sich möglichst neutral gegenüber dem Vertragspartner zu verhalten. Vertragswidriges Verhalten kann bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung der anderen Seite für eine Kündigung ausreicht, in die Interessensabwägung einbezogen werden.

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  1. Wenn man sich vertragswidrig verhält, droht einem die Kündigung des Mietvertrages. Wann bei Fehlverhalten von Besuchern die Kündigung des Mietvertrages möglich ist, zeige ich in diesem Beitrag.
  2. Weitere Informationen zu der Entscheidung finden Sie hier.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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