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Genaue Planung bei Wohnungskauf erforderlich

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Urteil // Bundesgerichtshof // V ZR 96/16

Bevor ich das Urteil bespreche, darf ich darauf hinweisen, dass man sich wirklich immer genau überlegen sollte, ob die Wohnung, die man erwirbt, auch in der Zukunft geeignet ist für die Zwecke, für die man sie erwirbt. Ansonsten kann es zu bitteren Enttäuschungen kommen, wenn beispielsweise im Alter gewisse Maßnahmen eigentlich erforderlich wären. So beispielsweise im vorliegenden Fall, in dem folgende Frage geklärt wurde: Hat ein gehbehinderter Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zustimmung zur Duldung des Einbaus eines Personenaufzuges? Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Ausgangsstreit – Gehbehinderter Wohnungseigentümer klagt auf Duldung des Einbaus eines Personenaufzuges

Der Ausgangsvorwurf war folgender: Ein achtzigjähriger gehbehinderter Wohnungseigentümer hat auf Duldung des Einbaus eines Personenaufzuges (auf eigene Kosten) geklagt. Ohne Erfolg. Dies hat der BGH so entschieden. Ein solcher Einbau setzt voraus, dass alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen (s. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16). Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer 80 Jahre alt ist, gehbehindert und seine schwer behinderte Enkeltochter in der Wohnung betreut, die ebenfalls auf technische Hilfsmittel angewiesen ist, um die Wohnung zu erreichen.

Genaue Planung bei Wohnungskauf erforderlich

Die Entscheidung – Bei Wohnungskauf ist stets eine genaue Planung erforderlich

Der Wohnungseigentümer hatte erreichen wollen, dass die übrigen Eigentümer des Hauses den Einbau des Personenaufzuges dulden müssen.

Der BGH hat sich hier ausführlich mit der Frage beschäftigt, worauf denn ein solcher Anspruch gestützt werden könne, dabei ist er auf § 14 Nr. 3 WEG gekommen. Danach haben die anderen Eigentümer solche Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum zu dulden, soweit keinem anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht. Der Einbau eines Aufzugs ist natürlich eine erhebliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum.

Der BGH hat auch nicht übersehen, dass es hier sogar eine grundrechtliche Komponente gibt, denn Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Es gab also auch verfassungsrechtliche Argumente für den Einbau.

Der BGH hat sich dennoch gegen eine Duldungspflicht entschieden. Dies aus folgenden Gründen. Zum einen handelte es sich, wie schon dargestellt und leicht ersichtlich, bei dem Anbau eines Aufzugs um eine erhebliche bauliche Veränderung, die das Treppenhaus erheblich verengt, somit auch über die reine Bauzeit hinaus Beeinträchtigungen mit sich bringt. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit im Wege eines sogenannten Treppenliftes einen Eingriff vorzunehmen, der die anderen wesentlich weniger beeinträchtigt.

Eine spannende Frage wäre natürlich zu klären, wie es mit einem sogenannten Außenaufzug aussieht, hier könnte man möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommen.

Praxistipp – Überlegen Sie sich gut, welche Wohnung Sie kaufen

Ich kann nur immer wieder darauf hinweisen, dass man als künftiger Wohnungseigentümer zunächst im Wege der pessimistischen Auslegung davon ausgehen sollte, dass man die Wohnung so bekommt und auch nicht weiter verändern darf, wie man sie kauft. Ich habe in den Beiträgen dargestellt, dass selbst kleinste Veränderungen wie das Anbringen eines Katzennetzes (und dann natürlich auch eine Markise) eine bauliche Veränderung darstellt, die zustimmungspflichtig ist. Man sollte also immer vom schlimmsten Fall ausgehen, dass man keinerlei Veränderungen an der Wohnung vornehmen darf. Bis auf eben die ganz kleinen Dinge wie Bilder aufhängen im Inneren der Wohnung. Aber ansonsten sollte man zunächst gründlich überlegen, ob man diese Wohnung, sofern eine Selbstnutzung bis ins hohe Alter geplant ist, auch tatsächlich so dann auch in 20 Jahren verwenden kann. Der Erwerb einer Etagenwohnung beispielsweise im fünften Stock ohne Aufzug sollte dann wirklich gut überlegt werden.

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  1. Weitere Beiträge zum Thema bauliche Veränderungen finden Sie hier.
  2. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Entscheidung.
Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

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