Genaue Planung bei Wohnungskauf erforderlich
Bevor ich das Urteil bespreche darf ich darauf hinweisen, dass man sich wirklich immer genau überlegen sollte, ob die Wohnung, die man erwirbt, auch in der Zukunft geeignet ist für die Zwecke, für die man sie erwirbt. Ansonsten könne es zu bitteren Enttäuschungen kommen, wenn beispielsweise im Alter gewisse Maßnahmen eigentliche erforderliche wäre, wie in dem folgenden Beispiel der Einbau eines Aufzugs, man diesen aber (zu Recht) dann nicht von den anderen Eigentümern genehmigt bekommt.
Der Ausgangsstreit
Der Ausgangsvorwurf war folgender, ein achtzigjähriger gehbehinderter Wohnungseigentümer der auf Duldung des Einbaus eines Personenaufzuges (auf eigene Kosten) geklagt. Ohne Erfolg. Dies hat der Bundesgerichthof so entschieden. Ein solcher Einbau setzt voraus, dass alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen (Urteil vom 13.01.2017 AZ: V ZR 96/16). Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer 80 Jahre alt ist, gehbehindert und seine schwer behinderte Enkeltochter, die auch in der Wohnung betreut wird, auf technische Hilfsmittel angewiesen ist, um die Wohnung zu erreichen.
Die Entscheidung
Der Kläger hatte erreichen wollen, dass die Beklagten den Einbau des Personenaufzuges dulden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat sich hier ausführlich mit der Frage beschäftigt, worauf denn ein solcher Anspruch gestützt werden könne, dabei ist er auf § 14 Nr. 3 WEG gekommen. Danach haben die anderen Eigentümer solche Einwirkungen auf das Gemeinschaftseigentum zu dulden, soweit keinem anderen Eigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht. Der Einbau eines Aufzugs ist natürlich eine erhebliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum.
Der BGH hat auch nicht übersehen, dass es hier sogar eine grundrechtliche Korpulente gibt, denn Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Es gab also auch verfassungsrechtliche Argumente für den Einbau.
Der Bundesgerichtshof hat sich dennoch gegen eine Duldungspflicht entschieden. Dies aus folgenden Gründen. Zum einen handelte es sich, wie schon dargestellt und leicht ersichtlich, bei dem Anbau eines Aufzugs um eine erhebliche bauliche Veränderung, die das Treppenhaus erheblich verengt, somit auch über die reine Bauzeit hinaus Beeinträchtigungen mit sich bringt.
Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit im Wege eines sogenannten Treppenliftes einen Eingriff vorzunehmen, der die anderen wesentliche weniger beeinträchtigt.
Eine spannende Frage wäre natürlich zu klären, wie es mit einem sogenannten Außenaufzug aussieht, hier könnte man möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommen.
Praxistipp
Ich kann nur immer wieder darauf hinweisen, dass man als künftiger Wohnungseigentümer zunächst im Wege der pessimistischen Auslegung davon ausgehen sollte, dass man die Wohnung so bekommt und auch nicht weiter verändern darf, wie man sie kauft. Ich habe in den Beiträgen dargestellt, dass selbst kleinste Veränderungen wie das Anbringen eines Katzennetzes (und dann natürlich auch eine Markise) eine bauliche Veränderung darstellt, die Zustimmungspflichtig ist. Man sollte also immer vom schlimmsten Fall ausgehen, dass man keinerlei Veränderungen an der Wohnung vornehmen darf. Bis auf eben die ganz kleinen Dinge wie Bilder aufhängen im inneren der Wohnung. Aber ansonsten sollte man zunächst gründliche überlegen, ob man diese Wohnung, sofern eine Selbstnutzung bis ins hohe Alter geplant ist, auch tatsächlich so dann auch in 20 Jahren verwenden kann. Der Erwerb einer Etagenwohnung beispielsweise im fünften Stock ohne Aufzug sollte dann wirklich gut überlegt werden.
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Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser Entscheidung.
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