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Geringfügige Terrassenerweiterung ist nicht zustimmungsbedürftig

  • RA Kuo
  • Mieten Urteile, Wohnungseigentumsrecht
Urteil // Amtsgericht Esslingen // 1 C 783/17 WEG

Der Ausgangsstreit

Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung wollten ihre bereits vorhandene und ordnungsgemäß genehmigte Terrasse (2m tief) um 60 cm erweitern. Dies wurde ihnen von der übrigen Eigentümergemeinschaft verweigert. Die Eigentümer erhoben dagegen Klage.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht entschied, dass in diesem Fall keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer notwendig gewesen sei und damit zu Gunsten der Kläger. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es sich zwar um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG handele, aber hier keine über den Maßstab des § 14 WEG hinausgehende Beeinträchtigung der anderen Eigentümer vorläge.

Praxistipp

Wie auch in meinem Vorrang gegangenen Beitrag zu der Anbringung eines Katzennetzes können Sie diesem Beitrag entnehmen, dass es sich bei der Frage, ob eine bauliche Veränderung vorliegt, um eine kaum überschaubare Vielzahl von Einzelentscheidungen handelt. Bitte bedenken Sie immer dabei, dass es nicht einmal der Substanzverletzung bedarf, es muss nicht einmal zwangsläufig in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen werden, damit eine bauliche Veränderung vorliegt. Alles was dem Gemeinschaftseigentum sein Gepräge gibt (dazu kann auch ein Baum gehören) kann bereits eine bauliche Veränderung darstellen. Ich hatte in dem anderen Beitrag beschrieben, wie ein farblich auffälliges Katzennetz bereits eine optische und damit erhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer auslösen kann.

Bitte gehen Sie daher beim Kauf einer Wohnung immer davon aus, dass Sie „nur“ diese Wohnung bekommen. Fast alle Ände-rungen bedürfen der Zustimmung der übrigen Eigentümer. Bitte holen Sie sich vorher Rechtsrat ein, denn eine mögliche Verpflichtung zum Rückbau ist nicht nur sehr ärgerlich, trübt das Verhältnis zu den anderen Eigentümern, sondern meist auch sehr langwierig und teuer. Lassen Sie daher vorher prüfen, ob Ihre Maßnahme einer Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf und welche Mehrheit dafür erforderlich ist.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.

Auch lesenswert mein Beitrag: Das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung 

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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