Skip to content

Haustier in der Mietwohnung

  • RA Kuo
  • Wohnraummietrecht Beiträge

Ein Haustier in der Mietwohnung – wann darf ich als Mieter ein Tier halten? Was darf ich als Vermieter verbieten? Was muss ich hinnehmen? Das sind – gerade auch in Corona-Zeiten – immer öfter die Fragen an mich.

Haustier in der Mietwohnung:
Was ist an Haustieren in einer Mietwohnung erlaubt?

1.

Ich darf dabei ganz kurz den Hintergrund der hier immer erforderlichen Interessensabwägung erläutern. Der Mieter zahlt seine Miete auch dafür, dass er während der Mietzeit so leben kann, wie er gerne möchte. Demgegenüber hat auch der Vermieter einen Anspruch darauf, dass seine Mietsache nicht über Gebühr abgenutzt und dass die anderen Bewohner nicht übermässig beeinträchtigt oder gar verletzt werden.

Deswegen gilt: pauschal dürfen der Vermieter oder die Vermieterin nicht verbieten, ein Haustier zu halten. Gewöhnliche Kleintiere wie Zierfische oder Hamster sind also immer erlaubt. Denn von diesen geht weder eine Gefahr für die Mietsache noch für andere Bewohner aus.

Dies hat der Bundesgerichtshof dann auch so gesehen. Kleintiere sind dabei solche Tiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können. Sie stellen damit auch keine Beeinträchtigung für die Wohnung dar und stören niemanden (Az.: VIII ZR 340/06). Die Haltung gehört also immer zum vertragsmäßigen Gebrauch einer Mietwohnung. Eine Erlaubnis muss nicht eingeholt werden.

Bei den Juristen gibt es aber keine Regel ohne Ausnahme:  nach Ansicht des AG Berlin-Charlottenburg gilt dies nicht in jedem Fall  für exotische/gefährliche Tiere (z.B. eine Gift- oder Würgeschlange, Az.: C 10 166/88). Und was ist mit der Vogelspinne?

Bei einem sind sich die Juristen aber einig. Wird ein erlaubtes Haustier gefährlich, weil es beispielsweise andere Bewohner verletzt, kann die Haltung dieses Tieres untersagt werden.

2.

Bei Hunden und Katzen ist es umstritten, inwiefern hier eine Erlaubnis einzuholen ist. Im Zweifel sollte diese angefragt und notfalls eingeklagt werden. Auch hier kommt es natürlich auf den Einzelfall an, ein „gemütlicher Bernhardiner“ verursacht möglicherweise viel weniger Lärm als ein junger, quirliger Jack Russel Terrier, der dazu noch Kontakt zu den Nachbarn aufnimmt und an diesen hochspringt.

Als Vermieter müssen Sie die Interessen aller Mietvertragsparteien und der Nachbarn abwägen. Sie dürfen also nicht pauschal Ihre Zustimmung zur Hunde- und Katzenhaltung verweigern (so der Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 168/12). Auch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.

Auch wenn Sie die Erlaubnis zur Haltung erhalten haben oder keine brauchen, durch die Hausordnung können Verhaltensregeln aufgestellt werden. So darf z.B. festgelegt werden, dass Hunde und Katzen außerhalb der Wohnung angeleint werden müssen.

Zu diesen und auch den Folgefragen berate ich Sie gerne (z.B.: wann darf ich ein Katzennetz anbringen?).

Und natürlich auch weiterhin zu allen Fragen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie das Gewerberaummietrecht. Ich selbst berate nach bestandener Notarprüfung in einem zweiten Schwerpunkt (neben dem Mietrecht) im Bereich des Kaufs und Verkaufs von Immobilien.

– – –

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

head_simon
An den Anfang scrollen
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen 514 Bewertungen auf ProvenExpert.com