Skip to content

Heiße Wohnung – Miete mindern?

  • RA Kuo
  • Beiträge, Wohnraummietrecht Beiträge

Heiße Wohnung – Miete mindern?

Diese Frage stellen sich viele Mieter und Mieterinnen. Angesichts auch
der angestiegenen Durchschnittstemperaturen dürfte die frühere Rechtsprechung,
dass eine hochsommerliche Hitze zum allgemeinen Lebensrisiko zählt, heute nicht
mehr haltbar sein (so z.B. noch Urteil vom OLG Frankfurt a. M.; Az. 2 U 106/06).

Heiße Wohnung - Miete mindern?
Heiße Wohnung – Miete mindern?

Juristisch stellt sich die Frage, ob und wann ein Mangel der Mietsache vorliegt.
Natürlich ist die Hitze für die meisten Mieter und Mieterinnen unangenehm und
das Komfortgefühl ist eingeschränkt.

Doch ab wann stellt dies einen erheblichen Mangel dar, welcher die vereinbarte
Gebrauchstauglichkeit maßgeblich einschränkt und damit eine Mietminderung
nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigt?

Ein erster Anhaltspunkt findet sich in der Rechtsprechung zum Arbeitsrecht:
zumindest nach einem Urteil des Landgericht Bielefeld (Az. 3 O 411/01) darf
die Raumtemperatur in Arbeitsräumen nicht höher als 26 Grad sein.

Aus der Rechtsprechung für Wohnraum sei ein Urteil des AG Hamburg heraus-
gegriffen: bei Innentemperaturen von 30°C am Tag und 25°C in der Nacht sind
20% Mietminderung angemessen (Az. 46 C 108/04).

Eine aktuelle Entscheidung des AG Frankfurt (Urteil vom 15.08.2022 zum
Aktenzeichen 33 C 1355/21) sieht eine Minderung von jedenfalls 30% als
angemessen an, wenn „ständig 40 Grad“ in der Wohnung geherrscht haben.
Insbesondere bei einer hochpreisigen Wohnung (hier 3.090,00 EUR/Monat)
müsse der Vermieter für annnehmbare Temperaturen sorgen.

Letzendlich ist die Frage immer eine Einzelfallentscheidung, wenn Sie beispielsweise
in eine Dachgeschosswohnung eines Neubaus mit Flachdach, müssen Sie damit
rechnen, dass sich die Räume im Sommer auf jeden Fall aufheizen.

Bevor Sie also Mängelanzeigen losschicken oder gar selbst mindern (bitte niemals
selbst mindern!), lassen Sie sich beraten; insbesondere auch dahingehend, welche
konstruktiven (z.B. gemeinsam Maßnahmen gegen die Hitze ergreifen, ggf. mit
Kostenteilung) und vermittelnden Lösungen hier möglicherweise vorgeschlagen
werden können. Denn es geht Ihnen ja nicht um eine Mietminderung, sondern darum,
diesen Zustand abzustellen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus, so dass im Einzelfall die
untergerichtliche Rechtsprechung zu analysieren und Ihr Fall dann entsprechend
rechtlich einzuordnen ist.

 

 

 

 

Simon Guang-Ming Kuo

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Kuo berät Sie zu den Themen Wohnraummietrecht, Immobilienrecht und Wohnungseigentumsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Kuo vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

head_simon
An den Anfang scrollen
Daryai Kuo & Partner Rechtsanwälte hat 4,88 von 5 Sternen 471 Bewertungen auf ProvenExpert.com