Höchsttemperatur im Schlafzimmer
In einem Urteil vom 03.05.2016 beschäftigt sich das Landgericht mit der Frage, welche Höchsttemperatur im Schlafzimmer einer Wohnung nicht überschritten werden darf. Das Gericht verurteilt die Vermieterin dazu, in dem als Schlafzimmer dafür zu sorgen, dass bei Außentemperaturen von nicht mehr als 18 °C auch eine Innentemperatur von nicht mehr als 18 °C bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand erreicht werden kann.
Der Ausgangsstreit – Räume heizen sich in der Heizperiode stark auf
Die Parteien sind über einen Wohnraummietvertrag verbunden. Der Mieter beklagt, dass sich selbst bei geschlossenen Thermostaten die Räume in der Heizperiode stark aufheizen. Eine Messung der Vermieterin ergab, dass in dem Balkon-/Schlafzimmer auch bei Nullstellung des Thermostats und in vollständig zugedrehtem Zustand die Rauminnentemperatur auf über 18 °C anstieg. Im Wohnzimmer wurden Temperaturen von bis zu 23,5 °C erreicht.
Der Mieter verlangte die Beseitigung des Mangels und begehrte „die Herstellung einer den Schlaf fördernden Zimmerinnentemperatur“.
Die Entscheidung – Können Mietende in der Heizperiode eine Höchsttemperatur im Schlafzimmer fordern?
Das Landgericht verurteilt die Vermieterin dazu, zumindest in dem Balkon-/Schlafzimmer, dafür Sorge zu tragen, dass die Rauminnentemperatur bei Außentemperaturen von nicht mehr als 18 °C auf nicht mehr als 18 °C auch bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand steigt.
Die Parteien hätten zwar keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, bestimmt sich der zum vertragsgemäße Gebrauch geeignete Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck. Hier ist die Nutzung als Wohnung vereinbart.
Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes zu berücksichtigen. Darüber hinaus fließen die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte in die Wertung ein.
Ein üblicher Standard sei, dass der Mieter während der Heizperiode zumindest in einem der Räume mit zumutbaren Mitteln Innentemperaturen herbeiführen kann. Der Mieter muss angenehm schlafen können. Dabei soll es möglich sein, dass die Innentemperatur 18 °C nicht übersteigt. Dies ist in dem Balkonzimmer nicht der Fall. Dass es sich um einen Plattenbau handelt, sei hier ohne Bedeutung. Der Mietvertrag war im Jahr 2009 abgeschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt durfte man als Mieter erwarten, dass auch in einem Plattenbau ein solcher Standard erreicht wird. Ob dies für Altmieter von Plattenbauten ebenfalls gilt, ließ die Kammer offen. Da nur in einem Raum eine Temperatur von weniger als 18 °C erreicht werden muss, besteht kein Anspruch des Mieters, dass auch im Wohnzimmer geringere Temperaturen erreicht werden können.
Praxistipp – Mietende können keine Regulierung der Wärmeabgabe durch Thermostat verlangen
Das Gericht hat dem Vermieter allein verurteilt, den Mangel der zu hohen Innentemperaturen auch bei Nullstellung des Thermostats in zugedrehtem Zustand zu beseitigen. Der Mieter hatte ursprünglich das Klageziel verfolgt, dass eine Regulierung der Wärmeabgabe durch Thermostat möglich sein soll. Dies kann der Mieter aber nicht verlangen.
Nach bisheriger Rechtsprechung ist es kein Mangel, wenn sich ein Heizkörper nicht regeln, sondern allein ein- und ausschalten lässt.
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- Hier finden Sie weitere Links zu dem Urteil.
- In dem Beitrag Richtig die Miete mindern erkläre ich, was Sie bei einer Minderung aufgrund eines Mangels beachten müssen.
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