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Kaution nicht gezahlt, fristlos gekündigt

  • RA Daryai
  • Mieten Urteile, Wohnraummietrecht Urteile
Urteil // Landgericht Berlin // 67 S 58/11

Mit Urteil vom 17.10.2011 hat das Landgericht die fristlose Kündigung eines Vermieters wegen Nichtleistung der Kaution bestätigt und den Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt.

Das Mietverhältnis war im April 2010 geschlossen worden. Die Kaution sollte in Raten im Mai, Juni und Juli 2010 gezahlt werden. Die Mieterin leistete die Kaution zunächst nicht. Deswegen und wegen weiteren Zahlungsrückständen mit der Miete kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 26.08.2010. Mit Schreiben vom 08.09.2010 erklärte sie eine erneute fristlose Kündigung wegen Verzuges mit der Mietzahlung. Dann, mit Schreiben vom 28.09.2010, wurde die nächste fristlose Kündigung wegen Verzuges mit der Miete und der Kautionszahlung erklärt. Letztlich mit der Oktober 2010 eingereichten Klage erklärte die Vermieterin die fristlose wie die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges und Nichtleistung der Kaution. Die Mieterin zahlte noch innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) die Mietrückstände und die Kaution.

Das Landgericht erklärte in seinem Urteil, dass die fristlosen Kündigungen wegen Verzuges mit Leistung der Miete durch die Leistung innerhalb der Schonfrist unwirksam geworden sind. Dagegen war spätestens die mit der Klage vom 11.10.2010 erklärte fristlose Kündigung wegen Nichtleistung der Kaution wirksam. Sie konnte nicht durch Leistung innerhalb der Schonfrist geheilt werden. Die Nichtleistung derKaution stellt ein schwerwiegendes Verschulden des Mieters gegen seine Verpflichtung aus dem Mietverhältnis dar. Der Mieter erweist sich bereits bei Beginn des Mietverhältnisses als unzuverlässig. Dies wirft ein ungünstiges Licht auf die zu erwartende Entwicklung desMietverhältnisses. Die Nichtzahlung der Kaution ist eine erhebliche Vertragsverletzung, weil die Kaution ein legitimes Sicherungsinteresse des Vermieters befriedigt.

Wichtig

Für eine fristlose Kündigung wegen Nichtleistung der Kaution ist es aber notwendig, dass der Vermieter den Mieter zunächst wegen der Nichtleistung abmahnt (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sicherheitshalber sollte immer noch die ordentliche Kündigung erklärt werden, die auch ohne Abmahnung zulässig sein kann.

Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Urteil.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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