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Kein Maklerlohn bei Abweichen von Angebots- zu tatsächlichem Kaufpreis um 50%

  • RA Daryai
  • Maklerrecht, Mieten Urteile
Urteil // Bundesgerichtshof // III ZR 131/13

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 wird bei einem Abweichen des Kaufpreises vom Angebotspreis von mehr als 50 % regelmäßig kein Maklerlohn geschuldet.

Grund hierfür ist, dass Maklerlohn immer nur dann geschuldet wird, wenn der tatsächlich abgeschlossene Vertrag wirtschaftlich mit dem Maklerauftrag identisch bzw. zumindest ähnlich ist. Eine solche wirtschaftliche Identität ist nach Ansicht des BGH regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein Preisnachlass von mehr als 50 % vereinbart wird. Demgegenüber sei ein Preisnachlass von 15 % noch üblich und führt deshalb nicht dazu, dass von zwei unterschiedlichen Geschäften ausgegangen werden muss.

Durch das Kammergericht war noch vertreten worden, dass trotz der wirtschaftlichen Verschiedenheit aufgrund von Treu und Glauben der Maklerlohn geschuldet wird. Diese Argumentation lehnt der Bundesgerichtshof ab. Treu und Glauben können nicht darüber hinweghelfen, dass das abgeschlossene Geschäft ein wirtschaftlich völlig anderes ist.

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Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.

Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

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