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Beschädigung des Parketts durch Bürostuhl

  • RA Daryai
  • Gewerberaummietrecht Urteile, Mieten Urteile
Urteil // Amtsgericht Leipzig // 167 C 12622/03

Bei Beendigung des Mietvertrages kommt es häufig zum Streit darüber, ob Beschädigungen durch den Mieter von diesem zu ersetzen sind oder nicht. In einem Urteil aus dem Jahr 2004 entscheidet das Amtsgericht Leipzig zu folgender Frage: Führt eine Beschädigung des Parketts durch einen Bürostuhl (bzw. dessen Rollen) zu einem Anspruch des Vermieters?

Der Ausgangsstreit – Parkett des Büros durch Bürostuhl beschädigt

Die Parteien waren über einen Gewerberaummietvertrag für ein Büro- und Ladengeschäft miteinander verbunden. Nach Ende des Mietverhältnisses verlangt die Vermieterin von der Mieterin Schadensersatz für eine Reparatur des Parkettfußbodens. Dieser soll in einem Bereich von 1 m² Vertiefungen von mehr als 3 mm mit deutlichen Verfärbungen aufweisen.

Die Vermieterin ist der Ansicht, dass die Mieterin den Schaden schuldhaft verursacht hat. Die Mieterin soll an dieser Stelle Bürostühle auf Rollen genutzt haben.

Mit ihrer Klage verlangt die Vermieterin von der Mieterin 1.127,20 EUR, die sie für das Abziehen und Abschleifen des Parkettbodens sowie Anfertigung und Einbau eines neuen Parkettbodens aufwenden musste.

Beschädigung des Parketts durch Bürostuhl

Die Entscheidung – Keine Entschädigung für Beschädigung des Parketts

Das Amtsgericht Leipzig weist die Klage der Vermieterin ab.  Selbst die Beschädigung des Parketts durch einen Bürostuhl führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Vermieterin.

Das Abziehen und Abschleifen von Parkettfußboden und die Anfertigung und der Einbau eines neuen Parkettbodens sind zunächst keine Schönheitsreparaturen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klausel zur Überbürdung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter wirksam ist oder nicht. Es kommt allein ein Anspruch der Vermieterin gegen die Mieterin wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag in Betracht.

Ein Mieter ist – unter anderem – dann zum Schadensersatz gegenüber seinem Vermieter verpflichtet, wenn er das Mietobjekt über den vereinbarten und mit dem Mietzins abgegoltenen üblichen vertragsgemäßen Gebrauch hinaus nutzt. Nach Ansicht des Amtsgerichts war aber die Nutzung von Bürostühlen in dem hier zu entscheiden Fall vertragsgerecht.

Hierbei berücksichtigt das Amtsgericht, dass es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis handelt. Die Räume wurden zur Nutzung als Büro- und Ladengeschäft überlassen. Die Vermieterin erhält für das Mietobjekt einen im Vergleich zur Wohnraummiete höheren Mietzins. Dieser höhere Mietzins soll, so das Amtsgericht, auch eine höhere Beanspruchung der Mietsache abgelten. Es war Aufgabe der Vermieterin, ausdrücklich in dem Mietvertrag zu vereinbaren, dass die Mieterin Maßnahme zum Schutz des Parkettfußbodens ergreifen muss.

Praxistipp – Nutzungszweck im Gewerbemietrecht von herausragender Bedeutung

Im Gewerberaummietverhältnis ist die Vereinbarung über den Zweck des Mietverhältnisses, daher welches Gewerbe in den Räumen ausgeübt werden soll, von herausragender Bedeutung. Ausgehend von diesem Zweck sollten sich beide Parteien Gedanken darüber machen, ob bestimmte, nach dem Vertragszweck zu erwartende Verhaltensweisen des Mieters zulässig sind oder nicht.

Mieter sollten, wenn der Vermieter Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache verlangt, sofort Kontakt zu ihrer Haftpflichtversicherung aufnehmen. Häufig ist diese für solche Schäden eintrittspflichtig.

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  1. Weshalb Mieter und Vermieter Gewerberaummietverträge vor Abschluss prüfen lassen sollten, erkläre ich in dem Beitrag Prüfung des Gewerbemietvertrags vor Abschluss.
  2. Der Beitrag Wie wehre ich mich gegen Forderungen des Vermieters am Ende des Mietvertrages? beschäftigt sich allgemein mit Einwendungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters.
  3. Hier finden Sie weitere Informationen zu der Entscheidung.
Nima Armin Daryai

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Herr Rechtsanwalt Daryai berät Sie zu den Themen Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Arbeitsrecht.

Sie können unter der Telefonnummer +49 (0)30 460 64 794 einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt Daryai vereinbaren. Oder aber Sie schreiben ihm über unser Kontaktformular eine E-Mail.

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